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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.09.2016, Az.: 2 BvC 16/15
Anforderungen an die Ablehnung eines Richters am Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.09.2016
Referenz: JurionRS 2016, 26613
Aktenzeichen: 2 BvC 16/15
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160929.2bvc001615

BVerfG, 29.09.2016 - 2 BvC 16/15

In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn S...,
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 11. Juni 2015 - EuWP 98/14 -
und Antrag auf Richterablehnung
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 29. September 2016 beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.

2

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 [BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60] <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3

So liegt der Fall hier. Das Berichterstatterschreiben vom 21. Juli 2016 bietet keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters Müller zu zweifeln. Es gibt seine vorläufige Rechtsauffassung in sachlicher Form wieder und ist als im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffene Maßnahme üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 [BVerfG 25.01.1955 - 1 BvR 522/53] <144>; 42, 88 <90>). Auch vermag die Zugehörigkeit des Richters Müller zur CDU für sich allein ebensowenig die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 2, 295 [BVerfG 13.05.1953 - 1 BvR 344/51] <297>; 11, 1 <3>; 43, 126 <128>) wie dessen Wahl auf Vorschlag dieser Partei (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Februar 2012 - 2 BvC 10/11 -, , Rn. 4). Aus dem übrigen, teilweise aus nicht belegten Vermutungen und Behauptungen bestehenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist bereits nicht im Ansatz ersichtlich, inwiefern hieraus bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Falls Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters Müller zu zweifeln.

4

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 114, 121 ZPO).

5

3. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. Juli 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Voßkuhle

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

König

Maidowski

Langenfeld

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