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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.09.2016, Az.: 2 BvQ 52/16
Eilrechtsschutz gegen die Versagung medizinischer Behandlung im Strafvollzug
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.09.2016
Referenz: JurionRS 2016, 25356
Aktenzeichen: 2 BvQ 52/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160922.2bvq005216

BVerfG, 22.09.2016 - 2 BvQ 52/16

In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung,
dem Antragsteller medizinische Versorgung im Strafvollzug durch die Justizvollzugsanstalt Trier zu gewähren,
Antragsteller: S...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. September 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt "Eilrechtsschutz gegen die Versagung medizinischer Behandlung im Strafvollzug".

2

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 <883>).

3

Soweit es dem Vortrag des Antragstellers zu entnehmen ist, hat er fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen die gerügte Versagung medizinischer Behandlung durch die Justizvollzugsanstalt noch nicht in Anspruch genommen. Der Rechtsweg zu den Fachgerichten ist nach §§ 109 ff. StVollzG eröffnet, wenn der Antragsteller sich in Strafhaft befindet, wie sein Antrag nahelegt, oder nach § 119a StPO, wenn der Antragsteller sich in Untersuchungshaft befindet, wie die vorgelegte Beschwerde seines Verteidigers gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung eines Haftbefehls nahelegt.

4

Dass dem Antragsteller ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen (Eil-)Entscheidung unzumutbar wäre, weil ihm ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG), ist vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 <883>), nicht ersichtlich. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 [BVerfG 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93] <216>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -, NJW 1999, S. 2174 <2175>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 <883>). Erst recht nicht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 <883>).

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Huber

Kessal-Wulf

König

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