Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.09.2016, Az.: 1 BvL 6/12
Bewertung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.09.2016
Referenz: JurionRS 2016, 27682
Aktenzeichen: 1 BvL 6/12
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:lk20160921.1bvl000612

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Neubrandenburg - 12.01.2012 - AZ: S 4 RA 152/03

Rechtsgrundlage:

§ 202 S. 1 SGG

BVerfG, 21.09.2016 - 1 BvL 6/12

In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) gegen das Grundgesetz verstößt,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg
vom 12. Januar 2012 - S 4 RA 152/03 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. September 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe

I.

1

Die Vorlage betrifft die Bewertung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn für denselben Zeitraum Pflichtbeiträge aus einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit geleistet wurden.

2

Nach Einleitung des Verfahrens der konkreten Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht ist die nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin des Ausgangsverfahrens verstorben. Ihre Rechtsnachfolger werden nach den Feststellungen des vorlegenden Sozialgerichts den fachgerichtlichen Rechtsstreit nicht fortsetzen.

II.

3

Nach dem Tod der unvertretenen Klägerin des Ausgangsverfahrens, deren Rechtsnachfolger den fachgerichtlichen Rechtsstreit nicht fortführen wollen, ist die Grundlage für eine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage entfallen. Denn der Ausgang des fachgerichtlichen Verfahrens hängt nicht mehr von der Entscheidung über die Vorlagefrage ab. Erledigt sich das Ausgangsverfahren, so fehlt es ab diesem Zeitpunkt regelmäßig an der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage (vgl. BVerfGE 14, 140 <142>; 29, 325 <326 f.>; 51, 161 <163 f.>; 108, 186 <209>; BVerfGK 18, 290 <291>; vgl. zu Ausnahmen von diesem Grundsatz BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 -, , Rn. 63).

4

Zwar führt der Tod des unvertretenen Klägers im Sozialgerichtsprozess nicht zur Erledigung des Klageverfahrens sondern wird der Rechtsstreit durch den Tod des Klägers, der keinen Prozessbevollmächtigten hat, nach § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 239 Abs. 1 Zivilprozessordnung kraft Gesetzes lediglich unterbrochen; die Unterbrechung dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger fort. Dies gilt jedenfalls für Klagen, die - wie hier - keine höchstpersönlichen Rechte oder Pflichten zum Gegenstand haben (vgl. zum Ganzen etwa Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, Vor § 114 Rn. 2; Leitherer, ebenda, § 70 Rn. 8).

5

Eine solche Unterbrechung des Ausgangsverfahrens führt aber jedenfalls dann zum Wegfall der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage, wenn mit einer Verfahrensfortsetzung durch die Rechtsnachfolger nicht mehr zu rechnen ist.

6

So verhält es sich hier. Als Rechtsnachfolger der Klägerin des Ausgangsverfahrens konnten deren beiden Söhne ermittelt werden, die gegenüber dem Sozialgericht mitgeteilt haben, den Rechtsstreit nicht fortsetzen zu wollen. Mit einer Wiederaufnahme des Ausgangsverfahrens ist dauerhaft nicht zu rechnen. Ein ausnahmsweises öffentliches Interesse an der Bescheidung der konkreten Normenkontrolle besteht nicht.

7

Es bedarf allerdings einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit der Vorlage, weil der Vorlagebeschluss seitens des Sozialgerichts nicht aufgehoben worden ist (vgl. BVerfGE 29, 325 [BVerfG 08.12.1970 - 1 BvL 9/60] <326 f.>; BVerfGK 18, 290 <291>).

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Britz

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.