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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 17.09.2016, Az.: 1 BvR 661/13
Geltung einer Verfassungsbeschwerde als zurückgenommen bei mehr als zweimonatigem Nichtbetreiben des Verfahrens trotz Aufforderung des Gerichts
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2016
Referenz: JurionRS 2016, 26655
Aktenzeichen: 1 BvR 661/13
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160917.1bvr066113

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Stuttgart - 04.01.2013 - AZ: 4 K 2061/12

BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 661/13

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. B...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Jan-Friedrich Bruckermann,
Oberländer Ufer 150 a, 50968 Köln -
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Januar 2013 - 4 K 2061/12 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. September 2016 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer greift mit der Verfassungsbeschwerde einen Beschluss des Verwaltungsgerichts an, mit dem ein Verfahren eingestellt wurde, weil die Klage gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gelte.

1. Gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. In diesen Fällen stellt das Gericht gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren durch Beschluss ein und spricht die Rechtsfolge der Zurücknahme aus. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

2. Der Beschwerdeführer hatte beim Verwaltungsgericht Klage auf Gewährung von Akteneinsicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes erhoben. Das Verwaltungsgericht forderte den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auf, konkret und einzelfallbezogen aufzulisten, in welchem Verfahren und für welche Personen Akteneinsicht begehrt werde und die Klage im Hinblick hierauf zu begründen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Klage als zurückgenommen gelte, wenn das Verfahren trotz dieser Aufforderung länger als zwei Monate nicht betrieben werde.

Nach einem weiteren Schriftwechsel zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers und dem Gericht stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit dem angegriffenen Beschluss ein. Die Klage gelte als zurückgenommen; das Verfahren sei trotz Aufforderung länger als zwei Monate nicht betrieben worden.

3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots nach Art. 3 Abs. 1 GG, die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG und des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen (vgl. BVerfGE 81, 22 [BVerfG 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88] <27>). Dieser fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen zu erwirken (vgl. BVerfGE 107, 395 [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02] <414>; 134, 106 <115>; stRspr). Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, seine Klage gelte gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen. Bei Anwendung des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu stellen, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 92 Abs. 2 VwGO gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Verwaltungsgerichte haben in diesem Verfahren durch Urteil zu entscheiden, ob das Verfahren durch Klagerücknahme beendet ist oder fortgesetzt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 1998 - 1 BvR 666/98 -, , Rn. 8; vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 92 Rn. 77 <Stand Februar 2016>; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 92 Rn. 26, 28).

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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