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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.07.2016, Az.: 1 BvR 2204/14; 1 BvR 2228/14; 1 BvR 2228/14; 1 BvR 1139/15; 1 BvR 1639/15
Ablehnende Beurteilung eines Verschuldens der zuständigen Amtsträger im Hinblick auf möglicherweise menschenunwürdige Haftbedingungen
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 23318
Aktenzeichen: 1 BvR 2204/14; 1 BvR 2228/14; 1 BvR 2228/14; 1 BvR 1139/15; 1 BvR 1639/15
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160727.1bvr220414

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 03.07.2014 - AZ: 1 W 409/14

LG Augsburg - 13.01.2014 - AZ: 093 O 3582/13

OLG München - 03.07.2014 - AZ: 1 W 964/14

LG Augsburg - 31.03.2014 - AZ: 103 O 823/14

OLG München - 10.04.2015 - AZ: 1 W 596/15

LG Augsburg - 13.02.2015 - AZ: 032 O 2096/14

OLG München - 11.05.2015 - AZ: 1 W 35/15

LG Augsburg - 01.12.2014 - AZ: 102 O 3236/14

BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 2204/14; 1 BvR 2228/14; 1 BvR 2228/14; 1 BvR 1139/15; 1 BvR 1639/15

In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1. des Herrn S...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dirk Thenhausen
in Sozietät Rechtsanwälte Schneider,
Lindrath, Thenhausen,
Herforder Straße 74, 33602 Bielefeld -
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 3. Juli 2014 - 1 W 409/14 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 13. Januar 2014 - 093 O 3582/13 -
- 1 BvR 2204/14 -,
2. des Herrn D...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dirk Thenhausen
in Sozietät Rechtsanwälte Schneider,
Lindrath, Thenhausen,
Herforder Straße 74, 33602 Bielefeld -
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 3. Juli 2014 - 1 W 964/14 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 31. März 2014 - 103 O 823/14 -
- 1 BvR 2228/14 -,
3. des Herrn B...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dirk Thenhausen
in Sozietät Rechtsanwälte Schneider,
Lindrath, Thenhausen,
Herforder Straße 74, 33602 Bielefeld -
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 10. April 2015 - 1 W 596/15 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 13. Februar 2015 - 032 O 2096/14 -
- 1 BvR 1139/15 -,
4. des Herrn S...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dirk Thenhausen
in Sozietät Rechtsanwälte Schneider,
Lindrath, Thenhausen,
Herforder Straße 74, 33602 Bielefeld -
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11. Mai 2015 - 1 W 35/15 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 1. Dezember 2014 - 102 O 3236/14 -
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- 1 BvR 1639/15 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juli 2016
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihnen kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.

2

Die selbständig tragende Annahme der Fachgerichte, ein Verschulden der zuständigen Amtsträger im Hinblick auf möglicherweise menschenunwürdige Haftbedingungen der Beschwerdeführer sei nicht gegeben, folgt höchstrichterlichen Maßstäben (vgl. BGHZ 198, 1 <4 f.>) und liegt im Rahmen des fachgerichtlichen Wertungsspielraums. Zu dem damaligen, hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt war in der obergerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt und auch sonst nicht hinreichend deutlich, inwieweit die streitigen Haftbedingungen mit der Garantie der Menschenwürde unvereinbar seien. Auch soweit sich der Beschluss des Oberlandesgerichts im Verfahren 1 BvR 1639/15 nicht mit dem Verschulden befasst ist aus der Entscheidung der Vorinstanz deutlich abzusehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Zurückverweisung aus demselben Grund im Ergebnis der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <25 f.>).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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