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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 14.07.2016, Az.: 1 BvR 1452/16
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); Begründung der Besorgnis der Befangenheit
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22334
Aktenzeichen: 1 BvR 1452/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160714.1bvr145216

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Karlsruhe - 02.06.2016 - AZ: 1 U 61/16

OLG Karlsruhe - 17.05.2016 - AZ: 1 U 61/16

BVerfG, 14.07.2016 - 1 BvR 1452/16

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn J...,
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 2. Juni 2016 - 1 U 61/16 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 17. Mai 2016 - 1 U 61/16 -
und Antrag auf Richterablehnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Juli 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 [BVerfG 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09] <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gaier

Schluckebier

Paulus

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