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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.07.2016, Az.: 1 BvR 1534/16
Fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des Vorsitzende Richters des Oberlandesgerichts (OLG) im ersten Rechtszuge
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22336
Aktenzeichen: 1 BvR 1534/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160708.1bvr153416

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 06.06.2016 - AZ: 7 St 1/16

OLG München - 15.06.2016 - AZ: 7 St 1/16

Fundstelle:

AfP 2016, 532

BVerfG, 08.07.2016 - 1 BvR 1534/16

In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Anordnung des Vorsitzenden Richters des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 2016 - 7 St 1/16 - in ihren Ziffern IV. Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 und IV. Nr. 2 Satz 2 sowie die Anordnung des Vorsitzenden Richters des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 2016 - 7 St 1/16 - jeweils bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, in ihrer Wirksamkeit auszusetzen,
Antragsteller: 1. A... SE,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. D...,
2. W... GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. C... und Dr. R...,
- Bevollmächtigte: Anwaltskanzlei Rosenberger & Koch,
Ostra-Allee 18, 01067 Dresden -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. Juli 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Ziffern IV. Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 der Anordnung des Vorsitzenden Richters des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 2016 - 7 St 1/16 - werden bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, in ihrer Wirksamkeit ausgesetzt.

  2. 2.

    Die Anordnung des Vorsitzenden Richters des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 2016 - 7 St 1/16 - wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, in ihrer Wirksamkeit ausgesetzt.

  3. 3.

    Der Freistaat Bayern hat den Antragstellerinnen die notwendigen Auslagen im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 [BVerfG 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85] <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr) führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.

2

1. Im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren braucht nicht geklärt zu werden, ob sitzungspolizeiliche Anordnungen, die der Vorsitzende Richter des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszuge trifft, mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes in grundrechtskonformer Erweiterung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO fachgerichtlichem Rechtsschutz zugänglich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08 -, NJW 2015, S. 2175 <2176>). Jedenfalls war den Antragstellerinnen die vorrangige Inanspruchnahme des Rechtsbehelfs der Beschwerde unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzumutbar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - StB 10/15, StB 11/15 -, NJW 2015, S. 3671 <3671 f.>).

3

2. Über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zugunsten der Antragstellerinnen aus. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der angegriffenen sitzungspolizeilichen Anordnungen offensichtlich begründet. Die Anordnungen des Vorsitzenden genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe nicht offengelegt und dadurch den Betroffenen nicht zu erkennen gegeben hat, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind (vgl. BVerfGE 119, 309 <327 f.>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117 <2118>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, NJW 2014, S. 3013 <3013 f.>). Weder die Anordnung vom 6. Juni 2016 noch die sitzungspolizeiliche Verfügung vom 15. Juni 2016 lassen die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe erkennen. Bereits aus diesem Grund war die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Dem Vorsitzenden bleibt es unbenommen, neuerlich eine Anordnung zu erlassen, in der die maßgebenden Gründe offengelegt werden.

4

3. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.

Kirchhof

Masing

Baer

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