Beschl. v. 27.04.2016, Az.: 2 BvC 36/14
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 27.04.2016 - 2 BvC 36/14
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn S...,
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 26. Juni 2014 - WP 55/13 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski
am 27. April 2016 beschlossen:
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Hermanns und Müller wegen der Mitwirkung am Verfahren 2 BvR 538/14 wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Das gegen den Richter Gerhardt gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, weil dieser nicht mehr Mitglied des zur Entscheidung über die Wahlprüfungsbeschwerde berufenen Senats ist (vgl. BVerfGE 131, 239 [BVerfG 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09] <252>; 133, 377 <405>).
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Hermanns und Müller vom 19. März 2016 ist offensichtlich unzulässig, so dass es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter bedurfte und diese von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen waren. Denn eine Beteiligung an einem vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren vermag, selbst wenn hierbei ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen werden, als solche nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19 BVerfGG zu begründen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>).
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 28. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Voßkuhle
Landau
Huber
Hermanns
Müller
Kessal-Wulf
König
Maidowski
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