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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.02.2016, Az.: 1 BvR 1739/12
Grundsätze zur Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11895
Aktenzeichen: 1 BvR 1739/12
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160216.1bvr173912

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Magdeburg - 21.11.2011 - AZ: VG 5 A 12/11 MD

BVerwG - 07.05.2012 - AZ: BVerwG 8 B 15.12

BVerwG - 09.07.2012 - AZ: BVerwG 8 B 48.12 (8 B 15.12)

BVerfG, 16.02.2016 - 1 BvR 1739/12

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau S...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan von Raumer,
Meinekestraße 13, 10719 Berlin -
gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2012 - BVerwG 8 B 48.12 (8 B 15.12) -,
b) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2012 - BVerwG 8 B 15.12 -,
c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 21. November 2011 - 5 A 12/11 MD -,
d) den Bescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 24. August 2010 -207.3.2-RS 3553 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. Februar 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

2

Die Grundsätze zur Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage sind auch unter Berücksichtigung der in dem hiesigen Verfahren geltend gemachten Belange der Beschwerdeführerin in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (BVerfGE 84, 90; 94, 12; 102, 254). Ob und inwieweit eine bestimmte Maßnahme unter § 1 Abs. 8 Buchstabe a Vermögensgesetz fällt oder wegen fehlenden Zurechnungszusammenhangs zur Besatzungsmacht nicht davon erfasst wird, muss danach der Klärung durch die Fachgerichte vorbehalten bleiben. Insoweit kommt es maßgeblich auf die jeweils im fachgerichtlichen Verfahren zu prüfenden Umstände des Einzelfalls an (vgl. BVerfGE 94, 12 [BVerfG 18.04.1996 - 1 BvR 2031/97] <33>).

3

Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind Sache der Fachgerichte; das Bundesverfassungsgericht beanstandet nur die Verletzung von Verfassungsrecht. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung oder Anwendung des Rechts durch die Fachgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 [BVerfG 26.05.1993 - 1 BvR 208/93] <9 f.>; 99, 145 <160>). Die hier angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte lassen in diesem Sinne einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gaier

Schluckebier

Paulus

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