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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 14.12.2015, Az.: 2 BvQ 45/15
Anordnung für eine sofortige Fortschreibung eines Vollzugsplans oder Gewährung von Vollzugslockerungen sowie der Unterbringung im offenem Vollzug; Anspruch eines Strafgefangenen auf außerordentliche Immatrikulation an der Universität Jena
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35843
Aktenzeichen: 2 BvQ 45/15
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:qk20151214.2bvq004515

BVerfG, 14.12.2015 - 2 BvQ 45/15

In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung
a) den unverzüglichen, durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera vorzunehmenden Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG für eine (sofortige) Fortschreibung des den Antragsteller betreffenden Vollzugsplans anzuordnen,
b) alternativ, eine (sofortige) an das Behandlungsteam der Justizvollzugsanstalt Hohenleuben vorzunehmende, die Gewährung von Lockerungen (§ 46 ff. ThürJVollzGB) sowie eine Unterbringung im offenen Vollzug (§ 22 Abs. 2 ThürJVollzGB) einschließende Fortschreibung des den Antragsteller betreffenden Vollzugsplans anzuordnen,
c) dem Antragsteller eine außerordentliche Immatrikulation beim Studierenden-Service- Zentrum (Dezernat I) der FSU Jena - infolge pflichtwidrigen, vom Antragsteller nicht persönlich zu vertretenden Verhaltens der Fach- und Verfassungsgerichte - zu ermöglichen,
und Antrag auf Richterablehnung
Antragsteller: B...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Dezember 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts Landau, Kessal-Wulf und König werden als unzulässig verworfen, weil sie lediglich Ausführungen enthalten, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 11, 1 [BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60] <3>; BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, [...]).

  2. 2.

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, [...]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, [...]).

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Landau

Kessal-Wulf

König

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