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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.12.2015, Az.: 1 BvR 1376/14
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Rechtswegserschöpfung und Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35847
Aktenzeichen: 1 BvR 1376/14
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151211.1bvr137614

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Neubrandenburg - 15.04.2014 - AZ: S 11 AS 220/14 ER

BVerfG, 11.12.2015 - 1 BvR 1376/14

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
XXX
gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 15. April 2014 - S 11 AS 220/14 ER -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Dezember 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität. Insbesondere ermöglicht es die Anhörungsrüge nach § 178a SGG, die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. hierzu BVerfGE 107, 395 [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02] <414>; 112, 50 <60>; 134, 106 <115 Rn. 27>). Hier hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die vom Beschwerdeführer auf entsprechende Anforderung übersandten Unterlagen umfassten nicht den vorgegebenen Zeitraum. Für den Beschwerdeführer, der gegenüber dem Sozialgericht erklärt hatte, der Aufforderung (vollständig) nachgekommen zu sein, hätte es daher nahegelegen, sich wegen des Unterbleibens eines diesbezüglichen Hinweises zunächst im Rahmen einer Anhörungsrüge an das Sozialgericht zu wenden.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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