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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.11.2015, Az.: 1 BvR 3460/13
Verweis des Beschwerdeführers auf nachfolgenden Rechtsschutz gegen einen etwaigen Leistungsentzug wegen nicht genehmigter Ortsabwesenheit
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31540
Aktenzeichen: 1 BvR 3460/13
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151109.1bvr346013

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 10.10.2013 - AZ: L 6 AS 675/13 B ER

Rechtsgrundlage:

§ 7 Abs. 4a SGB II a.F.

Fundstelle:

FA 2016, 13-14

BVerfG, 09.11.2015 - 1 BvR 3460/13

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau H...,
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Oktober 2013 - L 6 AS 675/13 B ER -,
b) den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 27. September 2013 - S 8 AS 196/13 ER -,
2. mittelbar gegen
§ 7 Abs. 4a SGB II
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. November 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.

2

Zwar bestehen Zweifel, ob es mit der Rechtsschutzgarantie vereinbar ist, die Beschwerdeführerin auf nachfolgenden Rechtsschutz gegen einen etwaigen Leistungsentzug wegen nicht genehmigter Ortsabwesenheit im Sinne des § 7 Abs. 4a SGB II a.F. in Verbindung mit § 3 Erreichbarkeitsanordnung zu verweisen. Auch die Anwendung dieser Rechtsvorschriften auf sie als Schülerin erscheint schon nach den Ausführungen des Landessozialgerichts zweifelhaft. Der Verfassungsbeschwerde fehlt es jedoch an einem Rechtsschutzinteresse. Dies besteht bei nachträglichem Wegfall der Beschwer fort, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und ein schwerwiegender Grundrechtseingriff gerügt wird oder die beschwerdeführende Person unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein anerkennenswertes Interesse an der Feststellung hat, ob die angegriffene Maßnahme verfassungsgemäß war (vgl. BVerfGE 91, 125 [BVerfG 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92] <133>; 97, 298 <308>; 103, 44 <58 f.>; 119, 309 <317>). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere besteht keine Wiederholungsgefahr, nachdem die Beschwerdeführerin die Schule beendet hat.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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