Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.08.2015, Az.: 1 BvR 1515/15
Statthaftigkeit einer Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24441
Aktenzeichen: 1 BvR 1515/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Frankfurt am Main - 15.10.2014 - AZ: 456 F 5201/14 UG

OLG Frankfurt am Main - 27.05.2015 - AZ: 3 UF 373/14

Rechtsgrundlage:

§ 93a Abs. 2 BVerfGG

BVerfG, 04.08.2015 - 1 BvR 1515/15

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Z...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Georg Rixe
in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Joachim Baltes, Georg Rixe, Hauptstraße 60, 33647 Bielefeld -
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 27. Mai 2015 - 3 UF 373/14 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main
vom 15. Oktober 2014 - 456 F 5201/14 UG -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 4. August 2015 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass zwischen Tenor und Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts ein Widerspruch bestehe, weil nach dem Tenor der Entscheidung ab dem 7. September 2015 wöchentlich Umgang stattfinden soll, wohingegen es in den Gründen heißt, dass der Rhythmus des Umgangs nach den Sommerferien 2015 auf 14 Tage erweitert werde. Ungeachtet der Frage, ob hiermit eine Grundrechtsverletzung verbunden sein könnte, ist die Verfassungsbeschwerde insoweit wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich zunächst nach § 42 FamFG hätte versuchen können, eine Berichtigung des Beschlusses zu beantragen. Dass dies geschehen ist, ist weder dargetan noch auf sonstige Weise ersichtlich.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Britz

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.