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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 28.07.2015, Az.: 1 BvQ 14/15
Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22098
Aktenzeichen: 1 BvQ 14/15
ECLI: [keine Angabe]

BVerfG, 28.07.2015 - 1 BvQ 14/15

In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Aussetzung der Vollziehung der Zwangsvollstreckung zu der Forderung der Innungskrankenkasse (IKK) Brandenburg und Berlin, aufgeführt in der Mahnung der Innungskrankenkasse Brandenburg und Berlin vom 3. März 2015 - 4048910006 - anzuordnen,
- Antragstellerin: Frau S... -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Juli 2015 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Er genügt nicht den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 <74>) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.

2

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Britz

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