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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 14.04.2015, Az.: 1 BvR 629/13
Anzeige einer Versammlung bei der unzuständigen Behörde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Zwischenurteil
Datum: 14.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15200
Aktenzeichen: 1 BvR 629/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Hamm - 15.01.2013 - AZ: III-4 RVs 132/12

LG Münster - 10.09.2012 - AZ: 14 Ns 540 Js 206/11 - 16/12

AG Ahaus - 11.04.2012 - AZ: 2 Cs-540 Js 206/11-196/11

BVerfG, 14.04.2015 - 1 BvR 629/13

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Meisterernst, Düsing, Manstetten, Oststraße 2, 48145 Münster -
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm
vom 15. Januar 2013 - III-4 RVs 132/12 -,
b) das Urteil des Landgerichts Münster
vom 10. September 2012 -14 Ns 540 Js 206/11 -16/12 -,
c) das Urteil des Amtsgerichts Ahaus
vom 11. April 2012 -2 Cs-540 Js 206/11-196/11 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. April 2015 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die angegriffenen Entscheidungen halten sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Das Landgericht stützt die Verwarnung des Beschwerdeführers nicht schon für sich tragend darauf, dass dieser die von ihm veranstaltete Versammlung bei der unzuständigen Behörde angezeigt hat. Vielmehr stellt es maßgeblich auch darauf ab, dass keine hinreichenden Umstände ersichtlich seien, auf die der Beschwerdeführer die Annahme hätte stützen können, die Anmeldung werde an die zuständige Versammlungsbehörde weitergeleitet. Diese Würdigung ist vertretbar.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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