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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.04.2015, Az.: 1 BvR 3279/14
Verfassungsmäßigkeit eines Versammlungsverbots aufgrund der feindlichen Positionierung der Versammlungsteilnehmer gegenüber dem deutschen Staat
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15061
Aktenzeichen: 1 BvR 3279/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Bremen - 22.03.2011 - AZ: 5 K 1008/09

OVG Bremen - 31.10.2014 - AZ: OVG: 1 A 110/11

BVerfG, 13.04.2015 - 1 BvR 3279/14

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Lea Voigt,
Görlitzer Straße 74, 10997 Berlin -
gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Oktober 2014 - OVG: 1 A 110/11 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 22. März 2011 - 5 K 1008/09 -,
c) die Verfügung des Stadtamts der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Dezember 2008 -051-21 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. April 2015 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Entscheidung ist im Ergebnis verfassungsrechtlich tragfähig. Allerdings liegt dem von dem Beschwerdeführer angegriffenen Versammlungsverbot eine Gefahrenprognose zugrunde, die nicht in jeder Hinsicht auf verfassungsrechtlich tragfähige Erwägungen gestützt ist. Insbesondere begründen eine feindliche Positionierung der Versammlungsteilnehmer gegenüber dem deutschen Staat und die Tatsache, dass diese die Polizei als Exekutive und Repräsentant staatlicher Macht in besonderem Maße als Übel ansehen, ebensowenig einen tragfähigen Gesichtspunkt für die Prognose einer drohenden Gewalttätigkeit der Versammlung, wie die zu erwartende Teilnahme einer erheblichen Zahl von Angehörigen der linksautonomen Szene. Im Blick auf weitere Erwägungen hält sich die Gefahrenprognose jedoch bei Gesamtsicht im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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