Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.02.2015, Az.: 1 BvR 160/15
Substantiierte Darlegung einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15195
Aktenzeichen: 1 BvR 160/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BVerfG - L 1 KR 36/14

Rechtsgrundlage:

§ 93a Abs. 2 BVerfGG

BVerfG, 11.02.2015 - 1 BvR 160/15

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R... gegen die Entscheidung(en) in dem Verfahren - L 1 KR 36/14 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Februar 2015 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist bereits deswegen unzulässig, weil die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist, nicht substantiiert dargelegt worden ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr).

5

So verhält es sich hier. Die Verfassungsbeschwerde ist angesichts der Begründungsmängel offensichtlich unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97> m.w.N.; stRspr).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Britz

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.