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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.01.2015, Az.: 2 BvE 1/13
Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens; Möglichkeit der Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10100
Aktenzeichen: 2 BvE 1/13
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

BVerfGE 138, 256 - 261

BVerfG, 13.01.2015 - 2 BvE 1/13

In dem Verfahren
über
die Anträge festzustellen:

  1. 1.

    Die Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages erfolgt in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl, wie es das Grundgesetz in Artikel 38 (1) vorschreibt. Das bedeutet ausschließlich Personenwahl.

  2. 2.

    Zu allen Fragen, die ein angemessener Teil der Bevölkerung anders, individueller oder konkreter beantworten will, werden Volksabstimmungen auf der jeweiligen Ebene (Ortsteil, Gemeinde, Kreis, Land, Bund, Europa) gemäß Artikel 20 (2) GG durchgeführt.

  3. 3.

    Alle Personalunionen, die über die Grenze zwischen den getrennten Staatsgewalten hinausgehen, werden beseitigt. Besonders verfassungswidrig sind die Kombinationen:

    • - Abgeordnete = Kanzler, Minister, Staatssekretäre
    • - Beamte = Richter
    • - Kommunalmandatsträger = Richter.

  4. 4.

    Die bereits 2003 unterzeichnete VN-Konvention gegen Korruption wird unverzüglich ratifiziert.

  5. 5.

    Das Strafrechtsübereinkommen über Korruption und das Zivilrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates werden ratifiziert.

  6. 6.

    Das Zusatzprotokoll des Strafrechtsübereinkommens über Korruption wird ratifiziert.

  7. 7.

    Lobbyisten werden in keiner Weise und Form an Gesetzesvorbereitungen beteiligt und erscheinen nicht im Parlament.

  8. 8.

    Die richterliche Exekutivunabhängigkeit auf Landes- und Bundesebene wird nach den Kriterien der Europäischen Union und des Grundgesetzes unverzüglich hergestellt.

  9. 9.

    Staatsanwälte sind weisungsunabhängig.

  10. 10.

    Die Wahl der Bundesverfassungsrichter erfolgt durchs Plenum, wie es das Grundgesetz in Artikel 94 (1) vorschreibt.

  11. 11.

    Bundesrichter gehören keiner Partei an, damit die Gewaltentrennung gemäß Artikel 20 (2) GG erfüllt wird. Es gelten allein die drei Auswahlkriterien des Artikels 33 (2) GG.

  12. 12.

    Der Anwaltszwang ist gemäß Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten aufgehoben.

  13. 13.

    Im Hinblick auf die Wahlzulassung werden die Vorschläge der OSZE für eine verbesserte Regelung umgesetzt.

  14. 14.

    Das Erheben von Mandatsbeiträgen (= Parteisteuern) unterbleibt.

  15. 15.

    Um die Chancengleichheit herzustellen, erfolgt die Parteienfinanzierung grundsätzlich durch ein parteienunabhängiges Gremium und behandelt alle bei einer Wahl zugelassenen Parteien unabhängig von ihrem Wahlergebnis im Verhältnis gleich.

  16. 16.

    Erzielte Einnahmen aus Veranstaltungen bzw. Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstigen mit Einnahmen verbundenen Tätigkeiten werden mit allen Einzelbeträgen und Namensnennung aller Geschäftsund Vertragspartner im Rechenschaftsbericht veröffentlicht.

  17. 17.

    Die staatliche Parteienfinanzierung wird regelmäßig in einem umfassenden "Parteienfinanzierungsbericht" transparent gestaltet, so dass auch die Zuwendungen an die Beklagten und die Fraktionen in den Landesparlamenten und die Pauschalzuschüsse an die parteiennahen Stiftungen ersichtlich sind.

  18. 18.

    Die weit verbreitete Ämterpatronage durch die etablierten Parteien wird eingestellt.

  19. 19.

    Deutschland schließt zu Europa und zur Welt auf, indem es das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes so reformiert, dass die Bürger kostenlosen Zugang zu allen Akten öffentlicher Dienststellen haben. Bearbeitungszeiten sind kurz.

  20. 20.

    Die Übertragung von Hoheitsrechten findet nur auf Einrichtungen statt, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Subsidiaritätsgrundsatz entsprechen. Auf andere Einrichtungen bereits übertragene Hoheitsrechte werden auf den Bundestag rückübertragen.

Antragsteller:

  1. 1)

    Ab jetzt...Demokratie durch Volksabstimmung,
    Gneisenaustraße 52c, 53721 Siegburg,
    vertreten durch ihren Bundesvorsitzenden, Herrn Dr. Helmut Fleck,

  2. 2)

    Allianz Graue Panther Deutschland,
    Rheinstraße 29-31, 57638 Neitersen,
    vertreten durch ihren Bundesvorsitzenden,
    Herrn Georg Schulte,
    sowie ihren Bundesgeschäftsführer,
    Herrn Manfred Albrecht,

  3. 3)

    Deutsche Konservative Partei,
    Scharnweberstraße 100, 13405 Berlin,
    vertreten durch ihre stellvertretende Bundesvorsitzende,
    Frau Erika Lohe-Saul,
    Ostlandweg 5, 37075 Göttingen,

  4. 4)

    Deutsche Zukunft (DZ),
    Postfach 40 50, 79611 Rheinfelden,
    vertreten durch ihren 1. Vorsitzenden,
    Herrn Joachim Widera,

  5. 5)

    Familien-Partei Deutschlands,
    Blankenburger Straße 129/141, 13256 Berlin,
    vertreten durch ihren stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
    Herrn Dipl.-Volksw. Heinrich Oldenburg,
    Otto-Wels-Straße 9, 32429 Minden,

  6. 6)

    Freie Wähler Deutschland (FWD),
    Dahlwitzer Straße 2, 12623 Berlin,
    vertreten durch ihren Bundesvorsitzenden,
    Herrn Hans-Jürgen Malirs und ihren stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
    Herrn Dr. Horst Schulz,

  7. 7)

    Partei für Franken,
    Waldstraße 55, 91154 Roth,
    vertreten durch ihren 1. Vorsitzenden,
    Herrn Robert Gattenlöhner,

  8. 8)

    WIR-Partei,
    Drosselpfad 23, 35428 Langgöns
    vertreten durch ihren 1. Vorsitzenden,
    Herrn Peter Klis,

Bevollmächtigter: Rechtsassessor Claus Plantiko,
Kannheideweg 66, 53123 Bonn -

Antragsgegner:

  1. 1)

    Deutscher Bundestag,
    vertreten durch den Präsidenten Prof. Dr. Norbert Lammert,
    Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

  2. 2 )

    Bundesrat,
    vertreten durch den Präsidenten Volker Bouffier,
    Leipziger Straße 3-4, 10117 Berlin,

  3. 3)

    Bundesregierung,
    vertreten durch die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel,
    Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin

u n d Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Präsident Voßkuhle,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski
am 13. Januar 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Anträge werden als unzulässig verworfen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

Das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren betrifft insgesamt 20 Anträge von acht nicht im Bundestag vertretenen Parteien.

I.

Die Antragsteller machen die Verletzung der verfassungsgemäßen Ordnung sowie die Missachtung internationaler Normen durch die Antragsgegner geltend. Hierzu führen sie 20 unterschiedliche Punkte an, in denen ihrer Auffassung nach die gegenwärtige Rechtslage und/oder -praxis mit Vorgaben des Grundgesetzes, der Europäischen Union oder internationaler Organisationen nicht vereinbar ist. Gegenständlich beziehen sich die Begehren der Antragsteller auf wahlrechtliche (Anträge zu 1. und 13.), parteienrechtliche (Anträge zu 14. - 17.) und sonstige staatsorganisationsrechtliche Fragen (Anträge zu 2., 3., 7. - 11.). Hinzu kommt die Forderung nach der Ratifizierung der UN-Konvention gegen Korruption sowie des Straf- und Zivilrechtsübereinkommens des Europarates über Korruption (Anträge zu 4. - 6.). Außerdem begehren die Antragsteller die Abschaffung des Anwaltszwangs (Antrag zu 12.), die Einstellung von Ämterpatronage (Antrag zu 18.), Kostenfreiheit des Zugangs zu allen Akten öffentlicher Dienststellen (Antrag zu 19.) und die Übertragung von Hoheitsrechten nur auf Einrichtungen, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Subsidiaritätsgrundsatz entsprechen (Antrag zu 20.).

II.

Die Anträge sind bereits deshalb unzulässig, weil sie den Anforderungen des § 64 Abs. 1 BVerfGG nicht genügen.

1. Ein Antrag im Organstreitverfahren ist gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 [BVerfG 04.05.2010 - 2 BvE 5/07] <67>). Er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, hingegen nicht der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 68, 1 [BVerfG 18.12.1984 - 2 BvE 13/83] <69 ff.>; 73, 1 <29 f.>; 80, 188 <212>; 104, 151 <193 f.>; 118, 244 <257>; 126, 55 <67 f.>; stRspr).

Politische Parteien können demgemäß im Organstreit die Verletzung ihres durch Art. 21 Abs. 1 GG begründeten verfassungsrechtlichen Status durch eine Maßnahme oder Unterlassung eines anderen Verfassungsorgans geltend machen (vgl. BVerfGE 82, 322 <335>; 84, 290 <298>; 85, 264 <284>). Die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage eröffnet der Organstreit demgegenüber nicht (vgl. BVerfGE 126, 55 [BVerfG 04.05.2010 - 2 BvE 5/07] <68>).

Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 24, 252 [BVerfG 17.10.1968 - 2 BvE 2/67] <258 f.>; 80, 188 <209>; 94, 351 <362 f.>; 99, 19 <28>; 102, 224 <231 f.>; stRspr).

2. Dem genügen die vorliegenden Anträge nicht. Die Antragsteller legen die Möglichkeit einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung ihres durch Art. 21 Abs. 1 GG begründeten verfassungsrechtlichen Status nicht nachvollziehbar dar. Dies ist auch nicht in sonstiger Weise ersichtlich.

Das gilt bereits hinsichtlich der Antragsgegenstände, die im Wahl- und Parteienrecht wurzeln. Eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung des aus Art. 21 Abs. 1 GG folgenden Anspruchs auf Chancengleichheit oder anderer aus dem Parteienstatus der Antragsteller sich ergebender Rechte ist weder bezogen auf die Forderung nach Abschaffung der Listenwahl (Antrag zu 1.) noch im Zusammenhang mit der Forderung nach einer Neuregelung der Besetzung der Wahlprüfungsausschüsse (Antrag zu 13.) erkennbar. Dass bei der Wahl des Deutschen Bundestages eine Verbindung von Verhältnis- und Listenwahl verfassungsrechtlich zulässig ist, hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausdrücklich festgestellt (vgl. BVerfGE 95, 335 [BVerfG 10.04.1997 - 2 BvF 1/95] <349>; 121, 266 <296>). Auch hinsichtlich der beanstandeten Erhebung von Mandatsträgerbeiträgen (Antrag zu 14.) und der Nichterfüllung der Begehren der Antragsteller nach einer Parteienfinanzierung durch ein parteienunabhängiges Gremium sowie nach einer Neuregelung der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Einnahmen und Zuweisungen (Anträge zu 15. - 17.) erschließt sich aus dem Vorbringen, das die insoweit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe (vgl. BVerfGE 73, 1 [BVerfG 14.07.1986 - 2 BvE 5/83] <31 ff.>; 85, 264 <285 ff.>) nicht in Rechnung stellt, eine Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte der Antragsteller durch die Antragsgegner nicht.

Erst recht gilt dies, soweit die Anträge sonstige staatsorganisationsrechtliche Fragen betreffen. Dass das Fehlen von Volksabstimmungen (Antrag zu 2.) und Inkompatibilitätsregelungen (Antrag zu 3.), die Beteiligung von Lobbyisten am parlamentarischen Verfahren (Antrag zu 7.), die Ernennung von Richtern durch die Exekutive, die Weisungsgebundenheit von Staatsanwälten und die Parteimitgliedschaft von Bundesrichtern (Anträge zu 8., 9. und 11.) sowie das Verfahren zur Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts (Antrag zu 10.) den verfassungsrechtlichen Status der Antragsteller verletzen oder unmittelbar berühren, kann deren Vorbringen nicht entnommen werden. Auch soweit die Antragsteller die Ratifikation von völkerrechtlichen Abkommen (Anträge zu 4. - 6.) einfordern und im Übrigen allgemein- und verfassungspolitische Forderungen (Anträge zu 12., 18.- 20.) erheben, ist die Betroffenheit der Antragsteller in ihren verfassungsgemäßen Rechten nicht dargelegt.

Daneben fehlt es, soweit die Antragsteller im Wesentlichen gesetzgeberisches Unterlassen rügen, an einer Auseinandersetzung mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen dies überhaupt zulässiger Gegenstand des Organstreitverfahrens sein kann (vgl. dazu BVerfGE 92, 80 <87>; 103, 164 <168 f.>; 107, 286 <294>; 110, 403 <405>; 120, 82 <97>; 129, 356 <371>). Schließlich lassen die Antragsteller, soweit sie eine Verletzung der verfassungsmäßigen Ordnung behaupten, die zu den einzelnen Antragsgegenständen ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchgängig außer Betracht.

Das Vorbringen der Antragsteller genügt daher den Anforderungen an die schlüssige Darlegung einer möglichen Verletzung ihrer durch Art. 21 Abs. 1 GG begründeten verfassungsmäßigen Rechte nicht. Die Antragsteller verkennen den kontradiktorischen Charakter des Organstreitverfahrens und begehren im Ergebnis eine hiervon losgelöste objektive verfassungsrechtliche Kontrolle der einzelnen Antragsgegenstände. Dafür ist im Organstreit kein Raum.

3. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob sämtliche Vertreter der Antragsteller zu 1) bis 8) zur Erhebung der Anträge im Organstreitverfahren vertretungsbefugt waren und ob die Antragsfrist des § 64 Abs. 3 BVerfGG hinsichtlich sämtlicher Anträge gewahrt wurde.

Voßkuhle

Maidowski

König

Kessal-Wulf

Müller

Hermanns

Huber

Landau

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