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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.01.2015, Az.: 1 BvR 3323/14
Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14716
Aktenzeichen: 1 BvR 3323/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Osnabrück - 27.11.2014 - AZ: S 16 AS 860/14 ER

BVerfG, 13.01.2015 - 1 BvR 3323/14

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B..., gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück
vom 27. November 2014 - S 16 AS 860/14 ER -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe un und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 13. Januar 2015 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 150 EUR (in Worten: einhundertfünfzig Euro) auferlegt.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Sie ist bereits mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich unzulässig.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

2. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

4

3. Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr erfolgt auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerde, die mit dem formularmäßig gestellten Eilantrag zudem einen Bearbeitungsvorrang beansprucht, stellt einen Missbrauch dar. Durch solche Verfahren wird das Bundesverfassungsgericht an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, , Rn. 5). Dem Beschwerdeführer ist bereits mit Beschluss der Kammer vom 8. Oktober 2014 - 1 BvR 2390/14 -, , die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht worden.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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