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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 18.12.2014, Az.: 2 BvR 1978/13
Verhinderung des Eintritts der Wirkungen des Insolvenzplans und der Eintragung der neuen Rechtsform in das Handelsregister (hier: Insolvenzverfahren des Suhrkamp Verlags)
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28133
Aktenzeichen: 2 BvR 1978/13
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

BB 2015, 66 (Pressemitteilung)

DB 2015, 14 (Pressemitteilung)

DB 2015, 117-120

DStR 2015, 12

DZWIR 25, 133 - 137

EWiR 2015, 49

NJW 2015, 465-468

NZG 2015, 8 (Pressemitteilung)

NZG 2015, 98-101

NZI 2015, 6-7

WM 2015, 72-75

ZInsO 2015, 84-87

ZIP 2015, 1-2

ZIP 2015, 80-83

BVerfG, 18.12.2014 - 2 BvR 1978/13

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der M...AG,
vertreten durch Herrn M...,
2. des Herrn B...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte HammPartner,
Wolfsgangstraße 92, 60322 Frankfurt am Main -
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2014 - 51 T 696/14 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15. Januar 2014 - 36s IN 2196/13 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. August 2013 - 36s IN 2196/13 -,
d) das Schreiben des Amtsgerichts Charlottenburg vom 6. August 2013 - 36s IN 2196/13 -,
e) den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 6. August 2013 - 36s IN 2196/13 -
2. mittelbar gegen
§§ 6, 34, 225a, 253 der Insolvenzordnung u n d Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle, den Richter Landau
und die Richterin Hermanns gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG sowie § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Dezember 2014 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

  2. 2.

    Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

I.

1.

Die Beschwerdeführerin zu 1., eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, ist Kommanditistin mit einem Anteil von 39 % am Kommanditkapital der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG (Schuldnerin). Die übrigen Kommanditanteile an der Schuldnerin hält eine Stiftung. Der Beschwerdeführer zu 2. ist alleiniger Aktionär der Beschwerdeführerin zu 1.

Am 27. Mai 2013 beantragte die Schuldnerin bei dem Amtsgericht, wegen Überschuldung das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen, die Eigenverwaltung anzuordnen und eine Frist für die Vorlage eines Insolvenzplans zu setzen. Das Amtsgericht ernannte am selben Tag einen vorläufigen Sachwalter, beauftragte diesen mit der Erstellung eines Gutachtens und setzte eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Am 6. August 2013 gingen das Gutachten und der Insolvenzplan der Schuldnerin bei dem Amtsgericht ein, der unter anderem die Umwandlung der Schuldnerin in eine Aktiengesellschaft vorsieht. Am selben Tag er-öffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und ordnete die Eigenverwaltung an.

Der Insolvenzplan wurde in einem Abstimmungstermin am 22. Oktober 2013 von den Gläubigern angenommen und durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15. Januar 2014 bestätigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. wurde von dem Landgericht durch Beschluss vom 21./24. Februar 2014 zunächst als unzulässig verworfen und sodann durch Beschluss vom 14. April 2014 gemäß § 253 Abs. 4 InsO zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hob mit Beschluss vom 17. Juli 2014 (- IX ZB 13/14 -, ) beide Beschlüsse auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Durch Beschluss vom 20. Oktober 2014 wies das Landgericht die Beschwerde erneut gemäß § 253 Abs. 4 InsO zurück.

2.

Mit ihrer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Bestätigung des Insolvenzplans. Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auf die vorläufige Verhinderung des Eintritts der Wirkungen des Insolvenzplans und der Eintragung der neuen Rechtsform der Schuldnerin in das Handelsregister gerichtet.

Zur Begründung tragen sie vor, mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Bestätigung des Insolvenzplans könne der Formwechsel zur Aktiengesellschaft vollzogen werden. Sobald der unumkehrbare Formwechsel eingetragen sei, bestehe die Schuldnerin nicht mehr in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft, so dass die Beschwerdeführerin zu 1. die ihr durch den Gesellschaftsvertrag und die Gesellschaftervereinbarungen eingeräumten erheblichen Mitwirkungsrechte verliere und künftig von wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen ausgeschlossen sei.

Dieser Verlust werde nicht durch die gesetzlichen Minderheitsrechte eines Aktionärs kompensiert. Diese resultierten gerade daraus, dass ein Aktionär keinen gestaltenden Einfluss auf die Unternehmensführung und -kontrolle nehmen könne. Gegen die geplante Kapitalerhöhung, die zu einer Verwässerung des Anteils der Beschwerdeführerin zu 1. führen werde, sei effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen. Auch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens habe Folgen erheblicher Tragweite. Schließlich wirke sich der Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Verlag möglicherweise auch steuerentlastend aus.

3.

Die Schuldnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhalten. Sie macht unter Vorlage einer von der RBS Roever-Broenner-Susat GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 plausibilisierten Liquiditätsplanung für das Jahr 2015 und einer eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers vom 11. Dezember 2014 geltend, die in Aussicht genommene Sanierung durch Umsetzung des Insolvenzplans werde scheitern, wenn sich die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und die Eintragung des Formwechsels über das Ende des Jahres 2014 hinaus verzögere. Damit drohe der Schuldnerin, ihren Gläubigern, ihren Arbeitnehmern und der Stiftung ein existenzvernichtender irreparabler Schaden.

4.

Darauf haben die Beschwerdeführer erwidert, es treffe nicht zu, dass nur die Bestätigung des Insolvenzplans zu einer Rettung des Unternehmens der Schuldnerin führen könne. Möglich seien eine übertragende Sanierung, durch die die Gläubiger nicht schlechter gestellt würden als durch eine Umsetzung des Insolvenzplans oder die Vorlage eines neuen Insolvenzplans mit einem anderen Inhalt. Auch nach der Darstellung der Schuldnerin verbleibe die Möglichkeit, das Insolvenzplanverfahren fortzusetzen, wenn das Verfassungsbeschwerdeverfahren bis Ende März 2015 abgeschlossen sei.

Der Vortrag der Schuldnerin, es werde bereits Mitte des Jahres 2015 Masseunzulänglichkeit eintreten, sei unschlüssig und zudem nicht glaubhaft gemacht. Die Liquiditätsplanung der Schuldnerin setze auf einer nicht glaubhaft gemachten Ausgangsgröße auf, die mindestens 910.000 € zu niedrig angesetzt sei. Die Schuldnerin mache ferner schon seit Beginn des Insolvenzverfahrens operative Nachteile geltend, ohne dass diese sich bisher verwirklicht hätten.

Die Beschwerdeführer legen eine Erklärung des Präsidenten des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin zu 1. vor, wonach die Beschwerdeführerin zu 1. für den Fall des Erlasses einer einstweiligen Anordnung und einer dadurch verursachten Gefährdung der Fortführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin grundsätzlich bereit sei, der Schuldnerin Unterstützung zu leisten und nach Vorlage entsprechender Zahlen die Liquiditätslücke zu schließen, wobei angenommen werde, dass die Stiftung als Mehrheitsgesellschafterin entsprechend ihrer Beteiligung Sicherheiten stellen und Unterstützungsleistungen erbringen werde.

II.

Der Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

1.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 [BVerfG 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92] <338>; 89, 109 <110>; 126, 158, <167 f.>; stRspr).

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Juli 2005 - 1 BvR 2872/04 -, , Rn. 11). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; 126, 158 <167>; stRspr), sondern ebenso, weil das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG wegen der besonderen Funktion des Bundesverfassungsgerichts - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt ist, möglichst lückenlosen Schutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme oder Entscheidung zu bieten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 2010 - 2 BvQ 56/10 -, , Rn. 2). Es sind nicht nur die Interessen des Antragstellers, sondern "alle in Frage kommenden Belange" und "widerstreitenden Interessen" zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Diese Folgenabwägung bleibt in der Regel auch dann maßgebend, wenn dem Antragsteller ein Eingriff in Grundrechte droht, der als solcher nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BVerfGE 94, 166 [BVerfG 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93] <216 f.>). Es kommt zusätzlich darauf an, in welchem Maße der Beschwerdeführer durch die tatsächlichen Auswirkungen des Eingriffs beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 77, 130 <135>). Die Folgenabwägung gemäß § 32 BVerfGG stützt sich auf eine bloße Einschätzung der Entscheidungswirkungen (BVerfGE 94, 166 [BVerfG 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93] <217>).

2.

Nach diesen Maßstäben bleibt der Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. auf Erlass der begehrten Anordnung ungeachtet offener Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit ihrer Verfassungsbeschwerde jedenfalls aufgrund der gebotenen Folgenabwägung ohne Erfolg.

a)

Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, haben die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans festgelegten, mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans eingetretenen Wirkungen (§ 254 Abs. 1 InsO) Bestand und kann das Insolvenzgericht nach § 258 InsO die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beschließen. Die im Insolvenzplan vorgesehene Umwandlung der Schuldnerin in eine Aktiengesellschaft kann in das Handelsregister eingetragen werden (§§ 198, 202 UmwG). Dadurch wird die Stellung der Beschwerdeführerin zu 1. als Kommanditistin der Schuldnerin in eine Stellung als Aktionärin verwandelt. Sie verliert damit die ihr nach ihrem Vortrag als Kommanditistin kraft gesellschaftsrechtlicher Vereinbarungen zustehenden weitgehenden Mitwirkungsrechte und wesentlichen unternehmerischen Entscheidungsbefugnisse sowie ihren unbedingten Anspruch auf Gewinnausschüttung. Außerdem kann die von der Schuldnerin beabsichtigte Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Da zumindest rechtlich nicht abschließend geklärt ist, ob und inwieweit diese Rechtsfolgen reversibel sind, ist zugunsten der Beschwerdeführerin zu 1. zu unterstellen, dass die Umwandlung ihrer Rechtsstellung auch im Falle eines späteren Erfolgs ihrer Verfassungsbeschwerde - sowohl gegen den Bestätigungsbeschluss als auch gegen den Eröffnungsbeschluss - unumkehrbar wäre, sie also einen unter Verstoß gegen verfassungsrechtliche Gewährleistungen erfolgten Entzug ihrer Mitgliedschaftsrechte endgültig hinnehmen müsste.

Allerdings bleiben die Anteilsverhältnisse der Gesellschafter von der Umgestaltung unberührt. Auch im Falle der nach der Satzung der AG möglichen Kapitalerhöhung würde die Beschwerdeführerin zu 1. nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Schuldnerin noch immer mehr als 26 % der Aktien halten. Der Verlust ihrer Mitwirkungsrechte an der KG wird durch den Erwerb der gesetz-lichen Minderheitsrechte von Aktionären, wenn auch nicht ausgeglichen, so doch jedenfalls abgemildert. Die Beschwerdeführerin zu 1. verliert aber - das ist eines der Ziele des Insolvenzplans - die Möglichkeit der Einflussnahme auf den operativen Geschäftsbetrieb.

Ob trotz der gleichbleibenden Anteilsverhältnisse mit der Umwandlung wirtschaftliche Nachteile für die Beschwerdeführerin zu 1. einhergehen, ist offen. Der Bundesgerichtshof ist in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2014 (- IX ZB 13/14 -, , Rn. 40 ff.) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zu 1. möglicherweise eine wesentliche Schlechterstellung durch den Insolvenzplan im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO glaubhaft machen kann, weil der Wert ihrer Beteiligung infolge der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft, die Möglichkeit der Kapitalerhöhung und die vorgesehene Vinkulierung (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AktG) erheblich gemindert sei. Geht man davon aus, dürfte ein Anspruch gemäß § 253 Abs. 4 Satz 3 InsO auf Ersatz des ihr durch den Planvollzug entstehenden Schadens gegen die Masse jedenfalls nicht daran scheitern, dass der Wert ihrer Kommanditbeteiligung an der insolventen Gesellschaft wirtschaftlich mit Null anzusetzen ist. In ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung behauptet die Beschwerdeführerin zu 1. wirtschaftliche Nachteile durch den Verlust von Mitwirkungsrechten allerdings lediglich, ohne diese näher auszuführen oder zu belegen. Sie sieht ihren maßgeblichen Nachteil vielmehr darin, dass sie nach dem beabsichtigten Formwechsel von wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen ausgeschlossen ist.

b)

Ergeht die einstweilige Anordnung, erweisen sich aber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Bestätigung des Insolvenzplans und die Zurückweisung der dagegen gerichteten Beschwerde gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO später als verfassungsrechtlich zulässig, droht die Umsetzung des Insolvenzplans und die damit beabsichtigte Sanierung wegen der durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren eintretenden Verzögerung zum Nachteil der Schuldnerin, ihrer Gläubiger und Arbeitnehmer sowie der Anteilseigner, und damit auch der Beschwerdeführerin zu 1. selbst, endgültig zu scheitern.

aa)

Die Schuldnerin hat durch eine von der RBS Roever-Broenner-Susat GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 plausibilisierte Liquiditätsplanung für das Jahr 2015 dargelegt und durch eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 11. Dezember 2014 glaubhaft gemacht, dass sie bei einer weiteren Verzögerung der Umsetzung der in dem Insolvenzplan vorgesehenen Maßnahmen spätestens ab dem Monat Juni 2015 nicht mehr in der Lage sein wird, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Der Geschäftsführer der Schuldnerin hat an Eides statt versichert, dass die am 8. Dezember 2014 erstellte Liquiditätsplanung für das Geschäftsjahr 2015 eine Fortführung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2015 unterstellt und sie aufgrund der in der Vergangenheit verwendeten Methoden und Annahmen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt worden sei. Die RBS Roever-Broenner-Susat GmbH & Co. KG hat mitgeteilt, die vorgelegte Liquiditätsplanung sei nachvollziehbar aus der Ertragsplanung der Schuldnerin hergeleitet, wobei rechnerische oder methodische Fehler nicht festgestellt worden seien.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin zu 1. erhobenen Einwendungen stehen der Glaubhaftmachung dieser Folgen einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Soweit sie geltend macht, die Liquiditätsplanung der Schuldnerin setze auf einer Ausgangsgröße auf, die mindestens 910.000 € zu niedrig angesetzt sei, ist entgegen ihrer Auffassung von der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers nach dem eindeutigen Wortlaut seiner Erklärung auch der für den Periodenbeginn angegebene Wert umfasst. Im Übrigen würde - den Einwand der Beschwerdeführerin zu 1. als richtig unterstellt - die Schuldnerin nach der vorgelegten Planung zwar nicht im Juni, aber spätestens im August 2015 nicht mehr in der Lage sein, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen.

Die Erklärung der Beschwerdeführerin zu 1., sie sei grundsätzlich bereit, eine etwaig entstehende Liquiditätslücke zu schließen, genügt zur Abwendung des von der Schuldnerin glaubhaft gemachten Risikos einer Unterdeckung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht. Die Beschwerdeführerin zu 1. hat keine Sicherheiten für die Erfüllung ihrer Unterstützungszusage angeboten und diese ferner auch davon abhängig gemacht, dass die Stiftung als Mehrheitsgesellschafterin entsprechend ihrer Beteiligung ebenfalls Sicherheiten stellt und Unterstützungsleistungen erbringt.

bb)

Auch ein möglicher Liquiditätszufluss von dritter Seite ist während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht erkennbar. Die SFO GmbH, die ihre Bereitschaft erklärt hatte, sich nach Abschluss des Verfahrens im Rahmen der vorgesehenen Kapitalerhöhung als Aktionärin an der Schuldnerin zu beteiligen, hat mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 unter Hinweis auf die mit einer Fortdauer des Insolvenzverfahrens einhergehenden Unsicherheiten abgelehnt, einen Darlehensrahmen zur weiteren Unterstützung der Schuldnerin zuzusagen, und sich zudem für den Fall, dass nicht spätestens zu Beginn des Jahres 2015 mit der Umsetzung des Insolvenzplans begonnen werden kann, vorbehalten, von dem Beteiligungsangebot Abstand zu nehmen.

cc)

Dass der Insolvenzplan davon ausgeht, die Schuldnerin sei grundsätzlich in der Lage, die für ihre Fortführung benötigte Liquidität zu generieren und habe eine positive Ertragskraft, schließt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zu 1. nicht aus, dass beides unter den Bedingungen der Insolvenz (noch) nicht der Fall ist mit der Folge, dass im Jahr 2015 ein Liquiditätsengpass droht. Die Schuldnerin hat dargelegt und durch eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers glaubhaft gemacht, dass das Insolvenzverfahren zusehends Auswirkungen auf das operative Geschäft der Schuldnerin habe. Im Tagesgeschäft spüre die Geschäftsführung mehr und mehr Verunsicherung des Buchhandels, der sich häufig erkundige, ob der Verlag etwaige Remissionen tatsächlich gutschreibe. Auch die Autoren seien mittlerweile durch das andauernde Insolvenzverfahren verunsichert. Gespräche mit potentiellen neuen Autoren hätten ergeben, dass Autoren etwaige mit dem laufenden Insolvenzverfahren verbundene Risiken fürchteten. Es schade der Schuldnerin auch zunehmend, dass sie während des Insolvenzverfahrens nicht auf die rapiden Änderungen des Umfelds im Buchmarkt reagieren könne, weil sie keine strategischen Handlungsmöglichkeiten habe.

Die Beschwerdeführerin zu 1. wendet dagegen zwar im Wesentlichen zutreffend ein, dies sei schon seit Beginn des Insolvenzverfahrens behauptet worden, ohne dass es die Weiterführung des Geschäftsbetriebs bisher beeinträchtigt habe oder durch konkrete Tatsachen unterlegt worden sei. Gleichwohl sind die aufgeführten negativen Auswirkungen des Insolvenzverfahrens für die Schuldnerin plausibel, weil der Erfolg ihres operativen Geschäfts in erheblichem Umfang von ihrem guten Namen und dem Vertrauen von Autoren und Buchhandel in die dauerhafte Sicherung ihres Bestandes abhängig ist und weil für den Gläubigerausschuss und den Sachwalter im Hinblick auf § 1 InsO im Zweifel der Erhalt der Masse Priorität gegenüber einer strategischen Neuausrichtung der Schuldnerin haben muss. Nachvollziehbar ist auch, dass sich die geschilderten negativen Auswirkungen bei zunehmender Dauer des Insolvenzverfahrens wegen der damit einhergehenden und fortschreitenden Unsicherheit über dessen Ausgang in immer größerer Schärfe zeigen. So hat die Schuldnerin durch die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers auch glaubhaft gemacht, dass die Umsätze durch das Insolvenzverfahren zurückgegangen sind.

dd)

Ist demnach davon auszugehen, dass die Schuldnerin - wie dargelegt -um die Mitte des Jahres 2015 nicht mehr in der Lage sein wird, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen, besteht ein erhebliches Risiko, dass bei einer weiteren Verzögerung auch im Falle einer Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde die durch den Insolvenzplan beabsichtigte Sanierung der Schuldnerin endgültig scheitert. Selbst wenn - wie die Beschwerdeführerin zu 1. geltend macht - im Falle einer weitgehend ungehinderten Fortführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin während des Insolvenzverfahrens im Wege der Eigenverwaltung alternative Sanierungsformen wie eine übertragende Sanierung oder ein geänderter Insolvenzplan möglich wären, ist schon angesichts des dafür erforderlichen Zeitaufwands ungewiss, ob dies auch dann noch in Betracht kommt, wenn es bereits zu der von der Schuldnerin glaubhaft gemachten Liquiditätsunterdeckung gekommen ist oder diese unmittelbar bevorsteht. Eine Zerschlagung der Schuldnerin, die zu erheblichen Einbußen der Gläubiger, zu einem Verlust von Arbeitsplätzen sowie zur völligen Wertlosigkeit der an der Schuldnerin bestehenden Anteilsrechte führen würde, erscheint bei einer infolge Liquiditätsproblemen drohenden Einstellung ihres Geschäftsbetriebs jedenfalls ebenso wahrscheinlich wie eine übertragende Sanierung, so dass dieser der Schuldnerin drohende Nachteil in die Abwägung einzubeziehen ist.

c)

Bei dieser Sachlage überwiegen die der Schuldnerin und ihren Gläubigern bei Erlass einer einstweiligen Anordnung drohenden Nachteile, von denen letztlich auch die Beschwerdeführerin zu 1. selbst betroffen wäre, die oben (unter a) dargestellten, für sie bei Ablehnung der einstweiligen Anordnung eintretenden Nachteile erheblich.

Das gilt um so mehr, als auch bei einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. nicht gewährleistet wäre, dass ihr dadurch die von ihr maßgeblich verfolgten Mitwirkungsbefugnisse als Kommanditistin dauerhaft erhalten bleiben würden, und zwar selbst dann, wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass sich der von der Schuldnerin geltend gemachte Liquiditätsverlust auch nach einer etwaigen Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht bis zum Abschluss des sodann fortzusetzenden fachgerichtlichen Verfahrens vermeiden lässt. Eine übertragende Sanierung würde ihr ebenso wie eine Veräußerung ihres Kommanditanteils allein den wirtschaftlichen Wert ihrer Beteiligung erhalten. Eine Stellung als Kommanditistin außerhalb des Insolvenzverfahrens könnte sie mithin nur wieder erlangen, wenn - nach endgültiger Aufhebung des den vorliegenden Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses - ein neuer Insolvenzplan Entsprechendes vorsähe. Bei ihrer Annahme, ein solcher Insolvenzplan könne im Wesentlichen wie der streitige Plan ausgestaltet werden, davon abweichend aber entweder auf den Formwechsel von der Kommanditgesellschaft zur Aktiengesellschaft ganz verzichten oder eine Satzung der Aktiengesellschaft vorsehen, die ihr angemessene Gesellschafterrechte einräumt, blendet sie indes aus, dass - wie sie selbst einräumt - zwischen den Gesellschaftern unterschiedliche Auffassungen über die Führung des Unternehmens (etwa über einen geplanten Immobilienerwerb und über den Erwerb von Rechten an den Werken bestimmter Autoren) bestehen. Nach ihrem Vorbringen hat die Schuldnerin in Bezug auf die operative Tätigkeit seit dem Jahr 2002 nahezu durchgängig Verluste produziert und besteht zwischen den Gesellschaftern keine Einigkeit, wie das Ziel einer Gewinnerzielung zu erreichen ist. Diese Differenzen haben zu seit Jahren anhaltenden und auf beiden Seiten mit erheblichem Einsatz geführten gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen ihnen geführt. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2013 (- 3-03 O 72/12 -, ) beschreibt anschaulich, dass es über einen längeren Zeitraum sowohl auf Seiten der Stiftung als auch auf Seiten der Beschwerdeführerin zu 1. zu vielfachen Verletzungen wesentlicher Gesellschafterpflichten gekommen ist. Unabhängig davon, welche Verursachungsbeiträge dem einen oder dem anderen Gesellschafter dabei zuzurechnen sind, hat die Beschwerdeführerin zu 1. weder dargelegt noch ist vor diesem Hintergrund offensichtlich, wie eine nachhaltige Sanierung der Schuldnerin bei der von ihr angestrebten Beibehaltung des maßgeblichen Einflusses beider Gesellschafter auf den operativen Geschäftsbetrieb aussehen könnte, nachdem bisher Einigkeit hinsichtlich das Geschäft der Schuldnerin betreffender Entscheidungen zwischen ihnen nicht zu erzielen war.

III.

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. ist unzulässig, weil er entgegen § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, als Aktionär der Beschwerdeführerin zu 1. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und die Bestätigung des Insolvenzplans unmittelbar in eigenen Rechten betroffen zu sein. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle

Hermanns

Landau

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