Beschl. v. 13.11.2014, Az.: 1 BvR 2861/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Hamburg - 24.09.2014 - AZ: 3 Bs 175/14
BVerfG, 13.11.2014 - 1 BvR 2861/14
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
XXX
gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
vom 24. September 2014 - 3 Bs 175/14 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. November 2014 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gaier
Schluckebier
Paulus
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.