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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.11.2014, Az.: 1 BvR 2861/14
Nichtanahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 34526
Aktenzeichen: 1 BvR 2861/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Hamburg - 24.09.2014 - AZ: 3 Bs 175/14

BVerfG, 13.11.2014 - 1 BvR 2861/14

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
XXX
gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
vom 24. September 2014 - 3 Bs 175/14 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. November 2014 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gaier

Schluckebier

Paulus

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