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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.10.2014, Az.: 1 BvR 2390/14
Nichtannahme einer Verfassungbeschwerde zur Entscheidung mangels ordnungsgemäßer Rechtswegerschöpfung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 34535
Aktenzeichen: 1 BvR 2390/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Osnabrück - 26.08.2014 - AZ: S 16 AS 654/14 ER

BVerfG, 08.10.2014 - 1 BvR 2390/14

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...,
gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück
vom 26. August 2014 - S 16 AS 654/14 ER -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. Oktober 2014 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Es liegen keine verpflichtenden Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und ihre Annahme 'ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität, Rechtswegerschöpfung und hinreichend substantiierter Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) offensichtlich unzulässig.

2

Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 -1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, , Rn. 5).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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