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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.09.2014, Az.: 1 BvR 2781/13
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 34570
Aktenzeichen: 1 BvR 2781/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

ArbG Berlin - 30.01.2008 - AZ: 35 Ca 7441/07

LAG Berlin-Brandenburg - 30.07.2008 - AZ: 15 Sa 517/08

LAG Berlin-Brandenburg - 26.11.2008 - AZ: 15 Sa 517/08

BAG - 22.07.2010 - AZ: 8 AZR 1012/08

BAG - 15.09.2011 - AZ: 8 AZR 781/10 (F)

Rechtsgrundlage:

§ 93a Abs. 2b BVerfGG

BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 2781/13

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
XXX
gegen a) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts
vom 11. Februar 2009 - 5 AZN 1023/08 -,
b) das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg
vom 30. Juli 2008 -15 Sa 517/08 -,
c) das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin
vom 30. Januar 2008 - 35 Ca 7441/07 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. September 2014 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die Beschwerdeführerin hat mit dem Beklagten des Ausgangsverfahrens nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen Vergleich abgeschlossen, wonach mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vergleich auch die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Ansprüche erledigt sind. Dadurch ist im Falle der Zurückverweisung ein der Beschwerdeführerin günstigeres Verfahrensergebnis ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <24 f.>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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