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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 01.09.2014, Az.: 1 BvR 1375/12
Rüge der Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung und der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer großzügigeren Ausgestaltung des § 33 GrStG
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 34546
Aktenzeichen: 1 BvR 1375/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Bremen - 09.06.2010 - AZ: 3 K 57/09 (1)

BFH - 18.04.2012 - AZ: II R 36/10

Rechtsgrundlage:

§ 33 GrStG

BVerfG, 01.09.2014 - 1 BvR 1375/12

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn E...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Büsing, Müffelmann & Theye,
Marktstraße 3, 28195 Bremen -
gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs
vom 18. April 2012 -II R 36/10 -,
b) das Urteil des Finanzgerichts Bremen
vom 9. Juni 2010 -3 K 57/09 (1) -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 1. September 2014 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung und der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer großzügigeren Ausgestaltung der Erlassvorschrift des § 33 GrStG betrifft. Im Übrigen lässt sie keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechts- gleichen Rechten des Beschwerdeführers erkennen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Britz

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