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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.12.2013, Az.: 2 BvR 1958/13
Besetzung der ausgeschriebenen Beförderungsstellen mit Konkurrenten bzgl. Verletzung der Grundrechte eines Mitbewerbers
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 52832
Aktenzeichen: 2 BvR 1958/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Hamburg - 25.04.2013 - AZ: 21 E 939/13

OVG Hamburg - 29.07.2013 - AZ: 1 Bs 145/13

nachgehend:

BVerfG - 16.12.2015 - AZ: 2 BvR 1958/13

Fundstelle:

IÖD 2014, 52-53

BVerfG, 16.12.2013 - 2 BvR 1958/13

Redaktioneller Leitsatz:

In einem Konkurrentenstreit ist die Besetzung von ausgeschriebenen Beförderungsstellen einstweilig auszusetzen, wenn bei offenem Ausgang der Hauptsache einerseits durch die Stellenbesetzung ein irreparabler Rechtsverlust droht und andererseits die Aussetzung lediglich zu einer Verzögerung der Besetzung führt.

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S H ...,

- Bevollmächtigte:

Schlömer & Sperl Rechtsanwälte,

Steinhöft 5-7, 20459 Hamburg -

gegen

den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2013 - 1 Bs 145/13 -

hier:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt,
Huber

am 16. Dezember 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Wirkung des Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2013 - 1 Bs 145/13 - wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

  2. 2.

    Der Bundesrepublik Deutschland wird aufgegeben, die im Ausgangsverfahren vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht im Verfahren 1 Bs 145/13 streitbefangenen drei Beförderungsstellen eines Regierungsamtsrates/einer Regierungsamtsrätin der Besoldungsgruppe A 12 bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers, längstens für die Dauer von sechs Monaten, freizuhalten.

Gründe

1

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren haben dabei die Gründe, welche der Antragsteller und Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, seine Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 [BVerfG 17.09.1998 - 2 BvK 1/98] <66>; stRspr).

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten zu klären, ob der angegriffene Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts den Antragsteller tatsächlich in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt. Der Verfassungsbeschwerde des Antragstellers können jedenfalls nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussichten abgesprochen werden. Er verteidigt den im Konkurrentenstreitverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, welches im Wesentlichen unter Berufung auf den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - ([...]) die streitbefangene Auswahlentscheidung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für unvereinbar mit Art. 33 Abs. 2 GG erachtet und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen hatte. Das Verwaltungsgericht hatte ausgeführt, es sei (im Rahmen der von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung praktizierten "Topfwirtschaft") kein Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Statusamtes erkennbar, in Bezug auf den die Bewerber hinsichtlich ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung miteinander verglichen worden seien.

3

Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

4

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so könnten die Beigeladenen des Ausgangsverfahrens zu Regierungsamtsräten/zur Regierungsamtsrätin der Besoldungsgruppe A 12 ernannt werden. Die Rechte des Antragstellers würden hierdurch nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte endgültig vereitelt. Die Ernennung der Beigeladenen ließe sich grundsätzlich auch dann nicht mehr rückgängig machen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakte den Antragsteller in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen (vgl. BVerwGE 138, 102, Rn. 27 ff.).

5

Gegenüber dem irreparablen Rechtsverlust, der dem Antragsteller droht, wiegen die Nachteile, die entstehen, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen wird, die Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg hat, weniger schwer. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung führt in diesem Fall lediglich zu einer weiteren Verzögerung der Besetzung der ausgeschriebenen Beförderungsstellen. Störungen für den Dienstbetrieb der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sind hierdurch schon deswegen nicht zu erwarten, weil nach den Beförderungen im Rahmen der "Topfwirtschaft" der Bundesanstalt die ausgewählten Bewerber ihre jeweiligen Dienstposten weiter bekleiden würden.

Voßkuhle

Gerhardt

Huber

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