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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 17.09.2013, Az.: 2 BvE 6/08
Beobachtung eines Abgeordneten durch Behörden des Verfassungsschutzes als ein Eingriff in das freie Mandat des Abgeordneten; Freiheit des Abgeordneten von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 17.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45919
Aktenzeichen: 2 BvE 6/08
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

RDV 2014, 34

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 17.09.2013 - AZ: 2 BvR 2436/10

BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvE 6/08

In den Verfahren
I. über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Bodo Ramelow,
c/o Alberti, Herderstraße 46, 99096 Erfurt,
- Bevollmächtigte:
1. Rechtsanwalt Dr. Peter Hauck-Scholz,
Krummbogen 15, 35039 Marburg,
2. Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider,
Drosselweg 4, 30559 Hannover -
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 21. Juli 2010 - BVerwG 6 C 22.09 -
2 BvR 2436/10
II. über den Antrag, im Organstreitverfahren festzustellen:
1. Die Antragsgegnerin zu 2. und ihre Mitglieder sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Abgeordnete des Deutschen Bundestages ihr Abgeordnetenmandat frei und unbeeinträchtigt durch Maßnahmen der Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz ausüben können.
2. Der Antragsgegner zu 1. und die Antragsgegnerin zu 2. haben, indem sie es unterlassen haben, das Bundesamt für Verfassungsschutz anzuweisen, die Beobachtung des Antragstellers zu 1. einzustellen, gegen Artikel 46 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue verstoßen und dadurch den Antragsteller zu 1. in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes verletzt.
3. Der Antragsgegner zu 1. und die Antragsgegnerin zu 2. haben, indem sie es unterlassen haben, das Bundesamt für Verfassungsschutz anzuweisen, die Beobachtung des Antragstellers zu 1. und weiterer der Antragstellerin zu 2. angehörender Bundestagsabgeordneter einzustellen, gegen den Grundsatz der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes und dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue sowie gegen die Grundsätze der Finanzverfassung gemäß Artikel 104a ff. des Grundgesetzes verstoßen und dadurch den Deutschen Bundestag in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus diesen Vorschriften verletzt.
Antragsteller: 1. Bodo Ramelow,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
2. Bundestagsfraktion DIE LINKE,
vertreten durch ihren Vorsitzenden Dr. Gregor Gysi,
Platz der Republik 1,11011 Berlin
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hauck-Scholz & Christ,
Krummbogen 15, 35039 Marburg -
Antragsgegner: 1. Bundesminister des Innern,
Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin,
2. Bundesregierung, vertreten durch die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dieter Sellner,
Leipziger Platz 3, 10117 Berlin -
- 2 BvE 6/08 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 17. September 2013
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfahren werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  2. 2.

    Die Anträge im Organstreitverfahren werden verworfen.

  3. 3.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2010 - BVerwG 6 C 22.09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

  4. 4.

    Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die im Verfassungsbeschwerdeverfahren notwendigen Auslagen zu erstatten.

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