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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.09.2013, Az.: 1 BvR 2519/13
Übermittlung der Begründung der Entscheidung i.R.e. Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 47006
Aktenzeichen: 1 BvR 2519/13
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

NJW 2014, 767

NJW-RR 2014, 60-61 "Zwölf Stämme"

tv diskurs 2014, 106-107

ZUM-RD 2014, 344-345

BVerfG, 09.09.2013 - 1 BvR 2519/13

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn B...
und weiterer 114 Beschwerdeführer

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt S. -

gegen a)

den Beschluss des Oberlandesgerichts K. vom 9. September 2013 - 15 W 56/13 -

b)

den Beschluss des Landgerichts K. vom 9. September 2013 - 28 O 379/13 -,

hier:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Paulus
und die Richterin Baer

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. September 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Begründung der Entscheidung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Paulus

Baer

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