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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.05.2013, Az.: 1 BvR 1236/13
Annahme einer Verfassungsbeschwerde bei Nichtverletzung der Grundrechte
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 35345
Aktenzeichen: 1 BvR 1236/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 19.04.2013 - AZ: 6 St 3/12

BVerfG, 02.05.2013 - 1 BvR 1236/13

In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn L. ,

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hans-Jörg Bücking, M.A., Höhenweg 10, 35282 Rauschenberg -

gegen

die Verfügung des Oberlandesgerichts München vom 19. April 2013
- 6 St 3/12 -

und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing und die Richterin Baer

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Mai 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt sind.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

1

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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