Beschl. v. 02.05.2013, Az.: 1 BvR 1236/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG München - 19.04.2013 - AZ: 6 St 3/12
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 02.05.2013 - 1 BvR 1236/13
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn L. ,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hans-Jörg Bücking, M.A., Höhenweg 10, 35282 Rauschenberg -
gegen
die Verfügung des Oberlandesgerichts München vom 19. April 2013
- 6 St 3/12 -
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Mai 2013 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt sind.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Masing
Baer
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