Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.04.2013, Az.: 2 BvR 759/13
Einstweiliger Rechtschutz eines Gefangenen vor dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Untersagung einer Justizvollzugsanstalt i.R.e. Besuchsüberstellung die Fesselung des Beschwerdeführers
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 41876
Aktenzeichen: 2 BvR 759/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gießen - 05.04.2013 - AZ: 2 StVK-Vollz. 118/13

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs. 1 BVerfGG

BVerfG, 12.04.2013 - 2 BvR 759/13

Redaktioneller Leitsatz:

Eine einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann dann, wenn eine Folgenabwägung erforderlich ist, nur ergehen, wenn diese Abwägung ein deutliches Überwiegen der Gründe ergibt, die für den Erlass der Anordnung sprechen.

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn H...

gegen

den Beschluss des Landgerichts Giessen vom 5. April 2013 - 2 StVK-Vollz. 118/13 -

hier:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. April 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Der strafgefangene Beschwerdeführer beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass der zuständigen Justizvollzugsanstalt im Rahmen einer Besuchsüberstellung die Fesselung des Beschwerdeführers untersagt werde.

2

a) Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 [BVerfG 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93] <74 f.>; 105, 365 <370 f.>; stRspr). Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn diese Abwägung ein deutliches Überwiegen der Gründe ergibt, die für den Erlass der Anordnung sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2006 - 2 BvQ 63/06 -, [...]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1422/09 -, [...]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, [...]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -. [...]).

3

b) Danach ist eine einstweilige Anordnung hier nicht zu erlassen. Zwar ist die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet. Die gebotene Abwägung führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann, weil die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Belange nicht in der erforderlichen Weise deutlich überwiegen.

4

Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, muss der Beschwerdeführer einen Grundrechtseingriff in Form einer verdeckten Fesselung (sog. Hamburger Fessel) während des Rücktransports von Berlin nach Butzbach hinnehmen. Nach den Annahmen, von denen im vorliegenden Verfahren die Justizvollzugsanstalt und die Strafvollstreckungskammer ausgegangen sind und die beim gegenwärtigen Verfahrensstand nach den hier maßgeblichen Abwägungsgrundsätzen hypothetisch als zutreffend zu unterstellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, [...]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -. [...]), ist die Fesselung jedoch erforderlich, um ein Entweichen des wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Beschwerdeführers zu verhindern.

5

Unter diesen Umständen kann das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, [...]).

6

2. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Lübbe-Wolff

Landau

Kessal-Wulf

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.