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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.04.2013, Az.: 1 BvR 1010/13
Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40452
Aktenzeichen: 1 BvR 1010/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - AZ: 6 St 3/12

BVerfG, 12.04.2013 - 1 BvR 1010/13

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S...,

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Adnan Menderes Erdal,

Königstraße 50, 30175 Hannover -

gegen

das am 5. März 2013 angeordnete Akkreditierungsverfahren und dessen Durchführung durch den Vorsitzenden Richter des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München im Verfahren 6 St 3/12

und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. April 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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