Beschl. v. 12.04.2013, Az.: 1 BvR 1010/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG München - AZ: 6 St 3/12
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 12.04.2013 - 1 BvR 1010/13
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Adnan Menderes Erdal,
Königstraße 50, 30175 Hannover -
gegen
das am 5. März 2013 angeordnete Akkreditierungsverfahren und dessen Durchführung durch den Vorsitzenden Richter des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München im Verfahren 6 St 3/12
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. April 2013 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Masing
Baer
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