Beschl. v. 12.04.2013, Az.: 1 BvR 1007/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG München - 04.03.2013 - AZ: 6 St 3/12
OLG München - 22.03.2013 - AZ: 6 St 3/12
BVerfG - 11.04.2013 - AZ: 2 BvR 722/13
nachgehend:
BVerfG, 12.04.2013 - 1 BvR 1007/13
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn V...,
gegen a)
die Sicherheitsverfügung des Vorsitzenden Richters des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. März 2013 im Verfahren 6 St 3/12,
b)
die Sicherheitsverfügung des Vorsitzenden Richters des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. März 2013 im Verfahren 6 St 3/12
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. April 2013 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers erkennbar nicht verletzt sind.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Masing
Baer
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