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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.04.2013, Az.: 1 BvR 1007/13
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40462
Aktenzeichen: 1 BvR 1007/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 04.03.2013 - AZ: 6 St 3/12

OLG München - 22.03.2013 - AZ: 6 St 3/12

BVerfG - 11.04.2013 - AZ: 2 BvR 722/13

nachgehend:

BVerfG - 12.04.2013 - AZ: 1 BvR 990/13

BVerfG, 12.04.2013 - 1 BvR 1007/13

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn V...,

gegen a)

die Sicherheitsverfügung des Vorsitzenden Richters des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. März 2013 im Verfahren 6 St 3/12,

b)

die Sicherheitsverfügung des Vorsitzenden Richters des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. März 2013 im Verfahren 6 St 3/12

und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. April 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers erkennbar nicht verletzt sind.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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