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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.12.2012, Az.: 2 BvQ 54/12
Anspruch eines Mitglieds einer Kommunalvertretung auf Teilnahme an einer Stadtratssitzung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 38133
Aktenzeichen: 2 BvQ 54/12
ECLI: [keine Angabe]

BVerfG, 12.12.2012 - 2 BvQ 54/12

In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung

a)

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 29. September 2011 gegen den Beschluss des Stadtrates der Stadt Trier vom 22. September 2011 - 382/2011 -, über den Ausschluss des Antragstellers aus dem Stadtrat der Stadt Trier wiederherzustellen,

b)

den Stadtrat der Stadt Trier zu verpflichten, den Antragsteller als Mitglied des Stadtrates an der Sitzung des Stadtrates am 13. Dezember 2012 teilnehmen zu lassen,

Antragsteller: B...,

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Eike Erdel,

Hügelstraße 2, 35315 Homberg -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Dezember 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist darauf gerichtet, dem nach § 31 Abs. 1 GemO (Rheinland-Pfalz) aus dem Stadtrat ausgeschlossenen Antragsteller die Teilnahme an einer Stadtratssitzung am 13. Dezember 2012 zu ermöglichen.

2

1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung jedoch auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Deshalb kann eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, wenn sich der gestellte oder noch zu stellende Antrag in der Hauptsache als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 77, 130 <135>; 89, 91 <94>; 104, 23 <27 f.>; 105, 365 <370 f.>; 106, 359 <363>; 122, 374 <384>; stRspr).

3

2. Das ist hier der Fall. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig, da sich aus dem Grundgesetz kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht von Mitgliedern einer Kommunalvertretung auf Teilnahme an deren Sitzungen ergibt.

4

Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG lediglich ein objektivrechtliches Verfassungsgebot enthält, das dem Einzelnen keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige Rechtsposition vermittelt (vgl. grundlegend BVerfGE 99, 1 [BVerfG 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95] <7 f.>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2005 - 2 BvR 315/05 -, [...]).

5

Ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG scheidet dagegen, unabhängig von der Frage, ob eine Berufung auf dieses Grundrecht im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG überhaupt möglich ist (vgl. grundlegend BVerfGE 99, 1 [BVerfG 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95] <8 ff.>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2009 - 2 BvR 1291/09 -, [...]), schon deshalb aus, weil der Antragsteller lediglich einen kommunalrechtlichen Teilnahmeanspruch geltend macht, der ausschließlich seine amtliche Rechtsstellung betrifft (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2009 - 2 BvR 1291/09 -, [...]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. September 2011 - 2 BvR 2228/09 -, [...]).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Lübbe-Wolff

Huber

Kessal-Wulf

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