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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.11.2012, Az.: 2 BvQ 50/12
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Kreisverbands der NPD bzgl. Abhaltens eines Landesparteitages an einem bestimmten Ort und Termin
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 27402
Aktenzeichen: 2 BvQ 50/12
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

FStBW 2013, 54

FStHe 2013, 171 (Pressemitteilung)

FStNds 2013, 163-164 (Pressemitteilung)

GV/RP 2013, 153-154 (Pressemitteilung)

KommJur 2012, 5 (Pressemitteilung)

KomVerw/B 2013, 45 (Pressemitteilung)

KomVerw/MV 2013, 47-48

KomVerw/S 2013, 46-47

KomVerw/T 2013, 45

LKV 2013, 30

NJ 2013, 3 (Pressemitteilung)

NVwZ 2012, 8 (Pressemitteilung)

BVerfG, 23.11.2012 - 2 BvQ 50/12

In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Stadt Günzburg zu verpflichten, dem Antragsteller den Großen Saal des Forums am Hofgarten zur Abhaltung eines Landesparteitages der NPD am Samstag, den 24.11.2012, gemäß dem vom Antragsteller bereits unterschriebenen Mietvertrag unbeschadet eines Deckungsnachweises eines Haftpflichtversicherers zur Nutzung zu überlassen,
Antragsteller:
K r e i s v e r b a n d d e r N P D G ü n z b u r g / N e u - U l m vertreten durch den Vorsitzenden, -
Rechtsanwalt Stefan Böhmer,
Fürther Straße 22, 91058 Erlangen -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff
und die Richter Gerhardt
und Müller
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. November 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird unabhängig vom Fehlen einer Verfahrensvollmacht abgelehnt. Der Antragsteller macht eine Verletzung in seinen Rechten aus Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes geltend, die sich auf die Hauptsache bezieht; es ist nicht ersichtlich, dass es für ihn unzumutbar sein könnte, zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen zunächst den Rechtsweg in der Hauptsache zu beschreiten (vgl. BVerfGE 79, 275 [BVerfG 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85] <278 f.>).

Er hat nicht dargelegt, weshalb er den Landesparteitag unausweichlich am vorgesehenen Ort und Termin abhalten muss.

 

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Lübbe-Wolff

Gerhardt

Müller

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