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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.10.2012, Az.: 2 BvR 2025/12
Anspruch eines Strafgefangenen auf Vollzugslockerungen oder sonstige Resozialisierungsmaßnahmen bei geplanter Abschiebung des Gefangenen aus der Haft unter dem Blickwinkel des Verfassungsrechts
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 38351
Aktenzeichen: 2 BvR 2025/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 21.08.2012 - AZ: 4 VAs 043/12

Fundstellen:

NStZ 2014, 629

StV 2014, 350

BVerfG, 10.10.2012 - 2 BvR 2025/12

Redaktioneller Leitsatz:

Soweit das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen, gilt dies grundsätzlich auch dann, wenn der Strafgefangene aus der Haft heraus abgeschoben werden soll. Das Resozialisierungsgebot dient nicht allein dem (inner)staatlichen Interesse an einer künftigen Straffreiheit des Verurteilten, sondern schützt vor allem auch dessen Grundrechte.

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn A...,

gegen a)

den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. August 2012 - 4 VAs 043/12 -,

b)

den Bescheid des Generalstaatsanwalts in München vom 18. Juni 2012 - 11 VAs 109/12 -,

c)

den Bescheid der Staatsanwaltschaft Traunstein vom 14. Mai 2012 - 120 VRs 33343/05 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Oktober 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Vollstreckungsentscheidungen, mit denen ein Absehen von der weiteren Strafvollstreckung nach § 456a StPO abgelehnt wurden.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Behauptung der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen genügt.

3

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Resozialisierungsanspruchs geltend macht, weil ihm mit Blick auf die beabsichtigte Abschiebung aus der Strafhaft jegliche Vollzugslockerungen oder sonstige Resozialisierungsmaßnahmen versagt würden, ist dies nicht Gegenstand der hier angegriffenen Entscheidungen. Vielmehr handelt es sich um selbständige, in einem eigenen Rechtsweg angreifbare Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 116, 69 <85 f.>; stRspr). Besonders bei langjährig Inhaftierten ist es geboten, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76] <238>; 64, 261 <277>; 98, 169 <200>; 109, 133 <150 f.>). Hierfür kommt der Möglichkeit, dem Gefangenen Lockerungen zu gewähren, besondere Bedeutung zu. Diese dürfen einem Strafgefangenen nicht generell mit Blick auf eine (noch) fehlende Entlassungsperspektive verwehrt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, [...], Rn. 41). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Strafgefangene aus der Haft heraus abgeschoben werden soll, weil das Resozialisierungsgebot nicht allein dem (inner)staatlichen Interesse an einer künftigen Straffreiheit des Verurteilten dient, sondern vor allem auch dessen Grundrechte schützt.

4

Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt sich auch keine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 3 Abs. 1 GG.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gerhardt

Hermanns

Müller

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