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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.10.2012, Az.: 2 BvR 1218/10
Erforderlichkeit der Erhebung einer statthaften Anhörungsrüge vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 35110
Aktenzeichen: 2 BvR 1218/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Koblenz vom 27.04.2010 - AZ: 2 Ws 19/10 (Vollz)

LG Trier - 23.11.2009 - AZ: 10 StVK 204/09 (Vollz) -

BVerfG, 10.10.2012 - 2 BvR 1218/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die Anhörungsrüge muss auch im Fall eines massiven Gehörsverstoßes ausgeschöpft werden, bevor mit Aussicht auf Erfolg Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann.

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn B...

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Fischer, Krauter, Blank & Möller,

Marktstraße 1, 66333 Völklingen -

gegen a)

den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. April 2010 - 2 Ws 19/10 (Vollz) -,

b)

den Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 23. November 2009 - 10 StVK 204/09 (Vollz) -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Oktober 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Das Landgericht entschied mit dem angegriffenen Beschluss über die Rechtmäßigkeit mehrerer gegen den Beschwerdeführer in der Strafhaft angeordneter körperlicher Durchsuchungen, ohne ihm vorab eine auf seine Stellungnahme hin erfolgte Rückäußerung der Justizvollzugsanstalt zur Kenntnis zu geben. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit der Begründung, sie genüge nicht den Darlegungsanforderungen. Von wann die Stellungnahme datiere, sei in der Rechtsbeschwerde ebensowenig angegeben wie der wesentliche Inhalt der vermeintlich vorenthaltenen Äußerung; zudem habe der Beschwerdeführer nicht dargetan, was er erwidert hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Erwiderung gegeben worden wäre. Die zweite Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt erschöpfe sich im wesentlichen in Wiederholungen des bereits in der ersten Stellungnahme Ausgeführten; neue Angaben enthalte sie lediglich zur Person des die Durchsuchungen anordnenden Beamten und zur Übertragung der Anordnungsbefugnis auf diesen nach § 156 Abs. 3 StVollzG. Was der Beschwerdeführer hierzu vorgetragen hätte, habe er nicht dargelegt. Zu allen maßgeblichen Streitpunkten - ob die Voraussetzungen für die Anordnungen nach § 84 Abs. 2 StVollzG vorlagen und ob die Durchführung schonend und maßvoll erfolgte oder unter Verletzung von Grundrechten erfolgt sei - habe der Beschwerdeführer oder sein Verfahrensbevollmächtigter bereits auf die frühere Stellungnahme erwidern können.

2

Mit der Verfassungsbeschwerde macht der inzwischen aus der Haft entlassene Beschwerdeführer geltend, im Hinblick auf die Verwertung der ihm bis heute nicht bekannten zweiten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt verletzten die angegriffenen Beschlüsse ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG.

3

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Es kann offenbleiben, ob ein Rechtsschutzinteresse des zwischenzeitlich aus der Haft entlassenen Beschwerdeführers fortbesteht. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig. Zum Rechtsweg gehört, sofern statthaft, die Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 [BVerfG 25.11.2008 - 1 BvR 848/07] <198>), die dem Beschwerdeführer hier nach § 33a StVollzG offenstand. Dieser Rechtsbehelf muss auch im Fall eines massiven Gehörsverstoßes ausgeschöpft werden, bevor mit Aussicht auf Erfolg Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann.

4

a) Zwar ist eine Anhörungsrüge nicht statthaft, wenn dem letztinstanzlich entscheidenden Gericht kein neuer, eigenständiger Gehörsverstoß, sondern allein die Nichtbehebung eines Gehörsverstoßes der Vorinstanz zur Last gelegt wird (vgl. BVerfGK 13, 496 <499>). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, denn das Oberlandesgericht hat nicht nur dem geltend gemachten Gehörsverstoß seitens des Landgerichts nicht abgeholfen, sondern seinerseits seine Entscheidung auf den Inhalt der, auch im Rechtsbeschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gemachten, Rückäußerung der Justizvollzugsanstalt im Verfahren vor dem Landgericht gestützt.

5

b) Die Anhörungsrüge war auch nicht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (vgl. BVerfGE 126, 1 [BVerfG 13.04.2010 - 1 BvR 216/07] <18>; BVerfGK 7, 115 <116>; 7, 403 <407>; 9, 390 <394>) entbehrlich.

6

Das Oberlandesgericht hat keine Sachentscheidung zu der Frage getroffen, ob die gerichtliche Verwertung der zweiten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, ohne dass diese zuvor den Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben worden war, gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verstieß, sondern allein auf Darlegungsobliegenheiten des Beschwerdeführers abgestellt. Es ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer, wäre ihm die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zwischenzeitlich zugänglich gemacht worden, seine Rechtsbeschwerde anders als geschehen begründet hätte.

7

Eine gegenteilige Feststellung lässt sich nicht treffen. Mit der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren, die der Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren bestimmt ist (vgl. BVerfGE 107, 395 [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02] <409>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, [...], und vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10 u.a. -, [...]), ist es nicht vereinbar, einem Rechtsschutzsuchenden unzureichende Darlegungen zu einer Stellungnahme der Gegenseite anzulasten, die ihm nicht zuvor zur Kenntnis gegeben worden ist.

8

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Lübbe-Wolff

Huber

Kessal-Wulf

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