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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.08.2012, Az.: 2 BvR 1858/12
Einstweilige Anordnung des BVerfG i.R.e. Zwangsräumung bei befürchteter Selbsttötung eines Beschwerdeführers
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 25955
Aktenzeichen: 2 BvR 1858/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Freiberg - 01.02.2012 - AZ: 4 M 0519/12

LG Chemnitz - 02.07.2012 - AZ: 3 T 58/12

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs. 1 BVerfGG

BVerfG, 22.08.2012 - 2 BvR 1858/12

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn B ...

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Hans-Dieter Siwik,

Waldenburger Straße 32, 09599 Freiberg -

gegen a)

den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 2. Juli 2012 - 3 T 58/12 -,

b)

den Beschluss des Amtsgerichts Freiberg vom 1. Februar 2012 - 4 M 0519/12 -

hier:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller

am 22. August 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Zwangsvollstreckung aus dem am 8. November 2010 vor dem Amtsgericht Freiberg geschlossenen Räumungsvergleich - 2 C 505/10 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens auf die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

Gründe

1

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).

3

Die danach gebotene Abwägung der eintretenden Folgen fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus. Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, hat die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg, können möglicherweise nicht rückgängig zu machende gesundheitliche Folgen eintreten. Nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten ist eine ernstliche Befürchtung einer Selbsttötung im Falle einer Zwangsräumung krankheitsbedingt nicht auszuschließen. Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen, so verzögert sich die Räumung um wenige Monate. Das wiegt insgesamt weniger schwer als die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gerhardt

Hermanns

Müller

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