Beschl. v. 09.08.2012, Az.: 1 BvR 1304/12
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 09.08.2012 - 1 BvR 1304/12
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau J...
gegen a)
den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16. März 2012 - IX B 180/11 -,
b)
das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27. Oktober 2011 - 14 K 1612/10 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. August 2012 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Eichberger
Masing
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