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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 10.07.2012, Az.: 1 BvL 3/11
Ausschluss ausländischer Staatsangehörige bei Vorliegen der Aufenthaltserlaubnis u.a. aus politischen Gründen ohne Erfüllen der Merkmale der Arbeitsmarktintegration vom Bundeserziehungsgeld und Elterngeld
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 10.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 21936
Aktenzeichen: 1 BvL 3/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BSG - 03. 12. 2009 - AZ: B 10 EG 7/08 R

BSG - 03.12.2009 - AZ: B 10 EG 5/08 R

BSG - 03.12 2009 AZ: B 10 EG 6/08 R

Fundstellen:

BVerfGE 132, 72 - 99

ZAP EN-Nr. 524/2012

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 10.07.2012 - AZ: 1 BvL 2/10

Weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 10.07.2012 - AZ: 1 BvL 3/10
BVerfG - 10.07.2012 - AZ: 1 BvL 4/10

BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 3/11

In den Verfahren
zu den verfassungsrechtlichen Prüfungen,
I. ob § 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit Nr. 3 Buchstabe b des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (BGBl I S. 2915, BErzGG 2006) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, als danach Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, ein Anspruch auf Bundeserziehungsgeld nur dann zusteht, wenn sie im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 2009 (B 10 EG 7/08 R) - - 1 BvL 2/10 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 2009 (B 10 EG 5/08 R) - - 1 BvL 3/10 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 2009 (B 10 EG 6/08 R) - - 1 BvL 4/10 -,
II. ob § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit Nr. 3 Buchstabe b des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748, BEEG) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, als danach Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, ein Anspruch auf Elterngeld nur dann zusteht, wenn sie im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 30. September 2010 (B 10 EG 9/09 R) - - 1 BvL 3/11 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 10. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

§ 1 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz) in der Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 2915) und § 1 Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 2748) verstoßen gegen Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig.

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