Beschl. v. 06.06.2012, Az.: 1 BvR 1234/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Münster - 13.08.2009 - AZ: 5 K 3432/07 U
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 06.06.2012 - 1 BvR 1234/11
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der P... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer M...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Strang & Heuer,
Hauptstraße 31, 59872 Meschede -
gegen a)
das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. September 2010 - V R 46/09 -,
b)
das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13. August 2009 - 5 K 3432/07 U -,
c)
die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Hamm vom 24. Juli 2007 - ... -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Juni 2012 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 - 1 BvR 640/11).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Eichberger
Masing
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