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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 06.06.2012, Az.: 1 BvR 1234/11
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17720
Aktenzeichen: 1 BvR 1234/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Münster - 13.08.2009 - AZ: 5 K 3432/07 U

BFH - 16.09.2010 - AZ: V R 46/09

BVerfG, 06.06.2012 - 1 BvR 1234/11

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

der P... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer M...,

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Strang & Heuer,

Hauptstraße 31, 59872 Meschede -

gegen a)

das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. September 2010 - V R 46/09 -,

b)

das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13. August 2009 - 5 K 3432/07 U -,

c)

die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Hamm vom 24. Juli 2007 - ... -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Juni 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 - 1 BvR 640/11).

1

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Masing

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