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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.05.2012, Az.: 1 BvR 2653/08
Verfassungsbeschwerde betreffend einer Verpflichtung zur Annahme eines Angebots von Beschäftigten auf Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung; Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Durchführung einer Entgeltumwandlung durch den Abschluss einer Direktversicherung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17733
Aktenzeichen: 1 BvR 2653/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Sachsen - 12.08.2008 - AZ: 1 (8) Sa 40/08

ArbG Dresden - 10.11.2004 - AZ: 3 Ca 3686/04

BVerfG, 07.05.2012 - 1 BvR 2653/08

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Gegen die Verpflichtung zur Annahme eines Angebots von Beschäftigten auf Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung und gegen die Verpflichtung zur Durchführung der Entgeltumwandlung durch den Abschluss einer Direktversicherung aus § 1a Abs. 1 BetrAVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt.

2.

Der Gesetzgeber verfolgt mit der erstrebten Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung als Ergänzung zur gesetzlichen Altersversorgung zur Absicherung eines angemessenen Lebensstandards im Alter einen Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung; die mit § 1a Abs.1 BetrAVG einhergehenden Belastungen für Arbeitgeber im Fall der Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung sind überschaubar, die Regelung insofern angemessen.

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

der P... GmbH & Co. K... KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin P... mbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer P...,

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Tiefenbacher,

Caspar-David-Friedrich-Straße 6, 01219 Dresden -

gegen a)

das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. August 2008 - 1 (8) Sa 40/08 -,

b)

das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 10. November 2004 - 3 Ca 3686/04 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Mai 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Gegen die Verpflichtung zur Annahme eines Angebots von Beschäftigten auf Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung und gegen die Verpflichtung zur Durchführung der Entgeltumwandlung durch den Abschluss einer Direktversicherung aus § 1a Abs. 1 BetrAVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolgt mit der erstrebten Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung als Ergänzung zur gesetzlichen Altersversorgung zur Absicherung eines angemessenen Lebensstandards im Alter einen Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (vgl. BVerfGE 103, 293 [BVerfG 03.04.2001 - 1 BvL 32/97] <307>); die mit § 1a Abs.1 BetrAVG einhergehenden Belastungen für Arbeitgeber im Fall der vorliegend zu beurteilenden Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung sind überschaubar, die Regelung insofern angemessen.

2

Insofern verfassungsrechtliche Bedenken daraus hergeleitet werden, dass für Arbeitgeber nicht nur eine Pflicht normiert ist, Angebote auf Entgeltumwandlung und Direktversicherung anzunehmen, sondern daneben auch eine Haftungsverpflichtung aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG besteht, war dies hier verfassungsrechtlich nicht zu überprüfen. Die Haftungsverpflichtung war kein Gegenstand des im Ausgangsverfahren eingeklagten Anspruchs. Die Pflicht zur Annahme eines Angebots von Beschäftigten auf Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung und die Verpflichtung zur Durchführung der Entgeltumwandlung durch den Abschluss einer Direktversicherung aus § 1a Abs. 1 BetrAVG war daher unabhängig von der Haftungsverpflichtung aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zu beurteilen.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Schluckebier

Baer

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