Beschl. v. 13.04.2012, Az.: 2 BvR 1384/10
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 13.04.2012 - 2 BvR 1384/10
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...,
der Frau J...
1.
unmittelbar gegen
a)
den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. April 2010 - VI B 167/09 -,
b)
das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 9. Oktober 2009 - 2 K 169/08 -,
2.
mittelbar gegen
§ 32 a EStG in der für die Veranlagungsjahre 1993 bis 1996 geltenden Fassung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. April 2012 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gerhardt
Hermanns
Müller
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