Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.03.2012, Az.: 1 BvR 347/11
Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gegen das StrReinG für Berlin
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 25873
Aktenzeichen: 1 BvR 347/11
ECLI: [keine Angabe]

BVerfG, 20.03.2012 - 1 BvR 347/11

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

  1. 1.

    des Herrn M...,

  2. 2.

    der Frau K...

gegen

das Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) für Berlin vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 509)

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. März 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Masing

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.