Beschl. v. 31.01.2012, Az.: 2 BvR 2082/11
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Verfassungsbeschwerde des Herrn W...
gegen
- a)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2011 - 1 StR 631/10 -,
- b)
das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. März 2010 - 711 Js 202/07 - 9 KLs -,
- c)
den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 26. November 2009 - 711 Js 202/07 - 9 KLs -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvR 2082/11
In dem Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Januar 2012 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Voßkuhle
Gerhardt
Landau
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.