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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 31.01.2012, Az.: 2 BvR 2082/11
Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11030
Aktenzeichen: 2 BvR 2082/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 25.07.2011 - AZ: 1 StR 631/10

Rechtsgrundlage:

§ 93b BVerfGG

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde des Herrn W...
gegen

  1. a)

    den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2011 - 1 StR 631/10 -,

  2. b)

    das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. März 2010 - 711 Js 202/07 - 9 KLs -,

  3. c)

    den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 26. November 2009 - 711 Js 202/07 - 9 KLs -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvR 2082/11

In dem Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Januar 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle

Gerhardt

Landau

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