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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 31.01.2012, Az.: 2 BvC 13/10
Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde wegen fehlender Antragsberechtigung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10774
Aktenzeichen: 2 BvC 13/10
ECLI: [keine Angabe]

BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 13/10

In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde

1.

der Partei F r e i e U n i o n,
vertreten durch die Bundesvorsitzende Helga Maria Hummel,

2.

des L a n d e s v e r b a n d s B a y e r n der Partei F r e i e U n i o n,
vertreten durch die Landesvorsitzende Silvia Schalamow,

3.

der Frau Dr. P ... ,

- Bevollmächtigte zu 3.:

Rechtsanwältin Dr. Gabriele Vogt, Schumannstraße 4, 81679 München -

gegen

den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. Oktober 2010 - WP 117/09 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf

am 31. Januar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 1. und 2. wegen fehlender Antragsberechtigung (§ 48 Absatz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) verworfen und bezüglich der Beschwerdeführerin zu 3. zurückgewiesen, weil die am 23. Juli 2009 beim Landeswahlleiter des Freistaates Bayern eingereichte Niederschrift über die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste der Beschwerdeführerin zu 1. für den Freistaat Bayern für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag wegen fehlender Unterschrift der Beschwerdeführerin zu 3. nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach und der Landeswahlausschuss für den Freistaat Bayern die Landesliste deshalb zu Recht zurückgewiesen hat; im Übrigen wird gemäß § 24 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz von einer Begründung abgesehen.

Voßkuhle

Lübbe-Wolff

Gerhardt

Landau

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

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