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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.01.2012, Az.: 1 BvQ 4/12
Antrag einer Partei (NPD) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 16465
Aktenzeichen: 1 BvQ 4/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

nachgehend:

OVG Rheinland-Pfalz - 27.01.2012 - AZ: 7 B 10102/12.OVG

VG Trier - 27.01.2012 - AZ: 1 L 79/12. TR

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Fundstellen:

KommJur 2012, 354-356

NVwZ 2012, 6

NVwZ 2012, 749-750

BVerfG, 27.01.2012 - 1 BvQ 4/12

In dem Verfahren
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung

unter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Januar 2012 - 7 B 10102/12 OVG - und des Verwaltungsgerichts Trier vom 27. Januar 2012 - 1 L 79/12. TR - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Auflagen in dem Bescheid der Stadt T. vom 26. Januar 2012 - 32/22-30.02 - wiederherzustellen,

Antragsteller:

Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD),
Kreisverband T.,
vertreten durch den Kreisvorsitzenden Herrn B.,

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Eike Erdel,

Hügelstraße 2, 35315 Homberg -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Januar 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[Gründe]

1

Die Begründung der Entscheidung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.

Kirchhof

Eichberger

Masing

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