Beschl. v. 27.01.2012, Az.: 1 BvQ 4/12
Verfahrensgang:
nachgehend:
OVG Rheinland-Pfalz - 27.01.2012 - AZ: 7 B 10102/12.OVG
VG Trier - 27.01.2012 - AZ: 1 L 79/12. TR
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
KommJur 2012, 354-356
NVwZ 2012, 6
NVwZ 2012, 749-750
BVerfG, 27.01.2012 - 1 BvQ 4/12
In dem Verfahren
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Januar 2012 - 7 B 10102/12 OVG - und des Verwaltungsgerichts Trier vom 27. Januar 2012 - 1 L 79/12. TR - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Auflagen in dem Bescheid der Stadt T. vom 26. Januar 2012 - 32/22-30.02 - wiederherzustellen,
Antragsteller:
Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD),
Kreisverband T.,
vertreten durch den Kreisvorsitzenden Herrn B.,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Eike Erdel,
Hügelstraße 2, 35315 Homberg -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Januar 2012 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[Gründe]
Die Begründung der Entscheidung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.
Kirchhof
Eichberger
Masing
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