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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.12.2011, Az.: 2 BvR 2449/11
Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen der Versagung des Eilrechtsschutzgesuchs eines in einer Maßregelvollzugsklinik Untergebrachten betreffend den Besitz eines von ihm bestellten Computers
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 30654
Aktenzeichen: 2 BvR 2449/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 23.09.2011 - AZ: III StVK 1034/11

LG Saarbrücken - 12.10.2011 - AZ: III StVK 1034/11

BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2449/11

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn L...

gegen a)

den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Oktober 2011 - III StVK 1034/11 -,

b)

den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23. September 2011 - III StVK 1034/11 -

und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Lübbe-Wolffund die Richter Landau, Huber

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Dezember 2011 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 20 € (in Worten: zwanzig Euro) auferlegt.

Gründe

1

Der in einer Maßregelvollzugsklinik untergebrachte Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes betreffend den Besitz eines von ihm bestellten Computers. Zugleich beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2

Gegen den Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 20 € verhängt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG), weil jedenfalls der gestellte Eilantrag missbräuchlich ist.

3

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 [BVerfG 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93] <216 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 <1400>). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2009 - 2 BvQ 7/09 -, [...]).

4

Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr). Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz nach § 32 BVerfGG. Ein Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist missbräuchlich, wenn offensichtlich keine besondere Dringlichkeit - zu der auch ein hohes Gewicht der im Fall des Abwartens einer Hauptsacheentscheidung drohenden Nachteile gehört - ihn rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1041/06 -, [...]). Hierauf und auf die Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr in derartigen Fällen wurde der Beschwerdeführer bereits in einem früheren Verfahren hingewiesen.

5

Der insoweit allein vorgetragene Wunsch des Beschwerdeführers, die in wiederholten Zusendungen des bestellten Computers zutage tretende Freundlichkeit des Händlers nicht überzustrapazieren und diesem alsbald eine gerichtliche Bestätigung seines Besitzanspruchs zu präsentieren, genügt offensichtlich nicht zur Begründung der für die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes erforderlichen besonderen Dringlichkeit.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Lübbe-Wolff
Landau
Huber

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