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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.11.2011, Az.: 1 BvR 2613/11
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 33916
Aktenzeichen: 1 BvR 2613/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BFH - 24.08.2011 - AZ: V S 16/11

Rechtsgrundlage:

§ 93a BVerfGG

BVerfG, 23.11.2011 - 1 BvR 2613/11

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn B...

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Steinmetz & Kübel,

Universitätsplatz 1, 36037 Fulda -

gegen

den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. August 2011 - V S 16/11 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. November 2011 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Masing

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