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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.11.2011, Az.: 2 BvR 2333/11
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bezgl. der Unvereinbarkeit einer Volksabstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Landesverfassung Baden-Württemberg
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28285
Aktenzeichen: 2 BvR 2333/11
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

GuT 2011, 342 (Pressemitteilung)

JuS 2012, 11

BVerfG, 21.11.2011 - 2 BvR 2333/11

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

1.

des Herrn R... ,

2.

des Herrn M...

gegen

die am 28. September 2011 gemäß Artikel 60 Abs. 3 der Landesverfassung von Baden-Württemberg von der Landesregierung Baden-Württemberg angeordnete Volksabstimmung zur Durchsetzung des Gesetzentwurfes zur Kündigung der S 21-Finanzierungsverträge

und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Lübbe-Wolff und die Richter Landau, Huber

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. November 2011 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig.

2

1. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Anordnung und Durchführung der für den 27. November 2011 geplanten Volksabstimmung wenden und deren Unvereinbarkeit mit den einschlägigen Bestimmungen der Landesverfassung Baden-Württemberg, insbesondere mit Art. 60 LVerf BW, rügen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des Grundgesetzes (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG), nicht aber eine Unvereinbarkeit mit Landesrecht geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 2/01 -, NVwZ 2002, S. 73).

3

2. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus - unter anderem auf Grundrechte gestützte - Einwände gegen die zur Abstimmung gestellte Gesetzesvorlage erheben, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil das Gesetz noch nicht beschlossen, geschweige denn verkündet ist (vgl. BVerfGE 1, 396 [BVerfG 30.07.1952 - 1 BvF 1/52] <406 ff.>; 11, 339 <342>; 68, 143 <150>). Ob für besondere Ausnahmefälle die Möglichkeit anzuerkennen ist, eine Verfassungsbeschwerde schon früher zu erheben (offenlassend BVerfGE 125, 385 <393>; 126, 158 <168>), bedarf keiner Entscheidung, denn dass ein Ausnahmefall vorläge, in dem der wirksame Schutz von Grundrechten dies erforderte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4

3. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Lübbe-Wolff

Landau

Huber

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