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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 09.11.2011, Az.: 2 BvC 8/10
Rechtfertigung des mit der Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 2 Abs. 7 EuWG verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 09.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 27220
Aktenzeichen: 2 BvC 8/10
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

BVerfGE 129, 300 - 355

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 09.11.2011 - AZ: 2 BvC 4/10

Weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 09.11.2011 - AZ: 2 BvC 6/10

BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 8/10

In den Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerden

1.

des Herrn S...,

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Ulrich Fuchs,

Wallenburger Straße 16, 83714 Miesbach -

gegen a)

den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 8. Juli 2010 - EuWP 38/09 -,

b)

§ 2 Abs. 7 EuWG

- 2 BvC 4/10 -,

2.

des Herrn Prof. Dr. A...,

gegen a)

den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 8. Juli 2010 - EuWP 35/09 -,

b)

§ 2 Abs. 7 EuWG,

c)

§ 2 Abs. 5, §§ 9, 15 und 16 EuWG

- 2 BvC 6/10 -,

3.

des Herrn C...,

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Michael Knobloch,

in Sozietät Rechtsanwälte Fluhme & Partner,

Bartelsstraße 56, 20357 Hamburg -

gegen a)

den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 8. Juli 2010 - EuWP 50/09 -,

b)

§ 2 Abs. 7 EuWG

- 2 BvC 8/10 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2011 durch

Urteil

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

§ 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 424, bereinigt Bundesgesetzblatt I Seite 555), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 394), ist mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.

Im Übrigen werden die Wahlprüfungsbeschwerden zurückgewiesen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat die notwendigen Auslagen dieses Verfahrens den Beschwerdeführern zu 1. und 3. vollumfänglich und dem Beschwerdeführer zu 2. zu drei Vierteln zu erstatten.

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