Urt. v. 09.11.2011, Az.: 2 BvC 8/10
Fundstelle:
BVerfGE 129, 300 - 355
Hinweis:
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter: BVerfG - 09.11.2011 - AZ: 2 BvC 4/10
Weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 09.11.2011 - AZ: 2 BvC 6/10
BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 8/10
In den Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerden
1.
des Herrn S...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ulrich Fuchs,
Wallenburger Straße 16, 83714 Miesbach -
gegen a)
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 8. Juli 2010 - EuWP 38/09 -,
b)
§ 2 Abs. 7 EuWG
- 2 BvC 4/10 -,
2.
des Herrn Prof. Dr. A...,
gegen a)
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 8. Juli 2010 - EuWP 35/09 -,
b)
§ 2 Abs. 7 EuWG,
c)
§ 2 Abs. 5, §§ 9, 15 und 16 EuWG
- 2 BvC 6/10 -,
3.
des Herrn C...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Michael Knobloch,
in Sozietät Rechtsanwälte Fluhme & Partner,
Bartelsstraße 56, 20357 Hamburg -
gegen a)
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 8. Juli 2010 - EuWP 50/09 -,
b)
§ 2 Abs. 7 EuWG
- 2 BvC 8/10 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2011 durch
Urteil
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
§ 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 424, bereinigt Bundesgesetzblatt I Seite 555), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 394), ist mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.
Im Übrigen werden die Wahlprüfungsbeschwerden zurückgewiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat die notwendigen Auslagen dieses Verfahrens den Beschwerdeführern zu 1. und 3. vollumfänglich und dem Beschwerdeführer zu 2. zu drei Vierteln zu erstatten.
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