Beschl. v. 23.10.2011, Az.: 2 BvR 1098/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Düsseldorf - 11.08.2009 - AZ: 6 K 3742/06 K,G
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 23.10.2011 - 2 BvR 1098/11
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der A... GmbH,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwälte Kapellmann und Partner,
Rheinbahnstraße 28-38, 41063 Mönchengladbach -
gegen
das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Oktober 2010 - I R 79/09 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Huber
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