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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.10.2011, Az.: 2 BvR 1098/11
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 33918
Aktenzeichen: 2 BvR 1098/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Düsseldorf - 11.08.2009 - AZ: 6 K 3742/06 K,G

BFH - 13.10.2010 - AZ: I R 79/09

Rechtsgrundlage:

§ 93a BVerfGG

BVerfG, 23.10.2011 - 2 BvR 1098/11

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

der A... GmbH,

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwälte Kapellmann und Partner,

Rheinbahnstraße 28-38, 41063 Mönchengladbach -

gegen

das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Oktober 2010 - I R 79/09 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mellinghoff

Lübbe-Wolff

Huber

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